Praktische Fälle, die ein Anwaltsnotar als Notar oder in seiner Eigenschaft als bestellter Zwangsverwalter bearbeitet hat, genügen nicht, um die praktischen Erfahrungen nachzuweisen, die nach der FAO für die Erlangung eines Fachanwaltstitels erforderlich sind.
Dies hat der Niedersächsische AGH in einem aktuellen Fall mit Urteil vom 13.08.2018 (AGH 8/17 II 7/35) entschieden, in dem ein Rechtsanwalt die Erlaubnis erwerben wollte, den Titel „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu führen. Der Rechtsanwalt hatte – neben der ebenfalls erforderlichen theoretischen Ausbildung – Falllisten vorgelegt, um seine nach § 5 I lit. j FAO erforderlichen praktischen Erfahrungen in den in § 6 III i.V.m. § 14c FAO genannten Rechtsgebieten nachzuweisen. Aus diesen war ersichtlich, dass er einen Teil der Fälle als Zwangsverwalter, einen Teil als Notar bearbeitet hatte.
Kein Erfolg vor dem AGH
Dies genügte der zuständigen Rechtsanwaltskammer nicht, so dass in der Summe die erforderliche Fallzahl zum Nachweis anwaltlicher Praxiserfahrungen nicht erreicht wurde. Die Kammer lehnte daher den Antrag auf Gestattung, den Fachanwaltstitel zu führen, ab. Die dagegen gerichtete Klage des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des AGH waren insbesondere die als Anwaltsnotar bearbeiteten Fälle nicht gem. § 5 II FAO anzuerkennen, weil der Kläger den erforderlichen fachlichen Bezug zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht nicht dargelegt hatte. Auch die Fälle, die der Kläger als Zwangsverwalter bearbeitet hatte, sind nach Ansicht des AGH nicht anzuerkennen, da dessen Kerntätigkeit die wirtschaftliche Betreuung des Objekts sei.
(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 26.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)