Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist nur zu gewähren, wenn es sich um einen echten Bewerber gehandelt hat. Dies ist zu verneinen, wenn sich jemand nicht ernsthaft um die Stelle bewirbt, sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung anstrebt.
In einem Streitfall vor dem AG München verlangte ein 43-jähriger Mann Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz von einer Firma. Diese war im Sportmarketing tätig und hatte im Wochenblatt folgende Stellenanzeige geschaltet: „Nette weibl. Telefonstimme ges.! Akquise f. Sport Marketingagentur auf Provisionsbasis/Home Office. (…)“. In der Stellenanzeige war lediglich die Telefonnummer der Firma angegeben. Der Mann rief dort an und bat um Mitteilung der E-Mail-Adresse, da sich eine Freundin von ihm bewerben möchte. Der Mann bewarb sich dann aber selbst per E-Mail auf diese Anzeige.
Bewerber als AGG-Hopper
Per E-Mail erhielt der Mann sodann eine Absage, wobei mitgeteilt wurde, dass man sich bereits für einen männlichen Mitarbeiter entschieden habe. Der Mann war der Meinung, die Stellenanzeige sei geschlechtsdiskriminierend gewesen und verlangt 1.600 Euro nach § 15 II AGG (von ihm geschätzter potenzieller dreimonatiger Verdienstausfall abgerundet) und 540 Euro nach § 15 I AGG (von ihm errechnetes halbes Monatsgehalt). Die beklagte Firma weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle ungeeignet, da er überqualifiziert sei. Auch sei die Bewerbung subjektiv nicht ernsthaft, vielmehr handele es sich beim Kläger um einen sog. „AGG-Hopper“.
Ernsthaftigkeit der Bewerbung zweifelhaft
Der zuständige Richter gab der Firma Recht und wies die Klage mit Urteil vom 24.11.2016 (173 C 8860/16) ab. Es könne dahinstehen, ob der Kläger vorliegend überhaupt für die angebotene Stelle objektiv geeignet gewesen sei, was angesichts der Tatsache, dass der Kläger als gelernter Bankkaufmann offensichtlich überqualifiziert für die Stellenanzeige sei, bereits äußerst zweifelhaft erscheine. Jedenfalls fehle es an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Bei der Bewerbung handele es sich ersichtlich um eine Art Rundschreiben, das lediglich ansatzweise einen konkreten Bezug zur angebotenen Stelle enthalte und den Eindruck erwecke, aus unstrukturiert aneinander gereihten Textbausteinen zu bestehen.
Kläger bereits gerichtsbekannt
Nicht unberücksichtigt bleiben könne zudem der Umstand, dass der Kläger bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt hat, erklärte das AG. Er sei bereits gerichtsbekannt. Obwohl die Beklagte vorliegend gegen die Vorgaben des AGG verstoßen hat, stehen dem Kläger keine Ansprüche zu.
(AG München, PM vom 21.07.2017 /Viola C. Didier)