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30.01.2017

Arbeitsrecht, Meldung

AGG: BAG zum Schadensersatz wegen unterbliebener Erhöhung der Wochenarbeitszeit

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AGG: Die Vermutung einer Benachteiligung besteht nur, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass der Grund ursächlich für die Benachteiligung war.

Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Schadensersatz wegen unterbliebener Erhöhung der Wochenarbeitszeit aufgrund der Benachteiligung wegen seiner Behinderung verlangen? Der Fall beschäftigte aktuell das BAG.

Der Kläger, schwerbehindert mit einem GdB von 50, war bei einem Express-Versand und Transport-Service als Kurier mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Im Juni 2013 verteilte die Firma ein Stundenvolumen von insg. 66,5 Stunden – unbefristet – an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere und schloss mit diesen entsprechende Änderungsverträge ab. Dabei wurden bis auf den Kläger, der mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl gebeten hatte, und einen weiteren Mitarbeiter, der erst seit Januar 2013 dort war, sämtliche Teilzeitmitarbeiter mit Wunsch auf eine Stundenerhöhung berücksichtigt.

Benachteiligung aufgrund Schwerbehinderung?

Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit unter entsprechender Vertragsänderung begehrt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klage erweitert und zusätzlich hilfsweise einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend gemacht. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, die Firma habe ihn bei der Vergabe der Stundenerhöhungen wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen – dem Kläger Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zugesprochen.

Bloße „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit reicht nicht aus

Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Firma hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 26.1.2017, Az. 8 AZR 736/15). Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage nicht mit der Begründung stattgeben, es lägen Indizien i.S.v. § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war und dass damit die vom Landesarbeitsgericht angenommene „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit nicht ausreicht. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden. Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

(BAG PM vom 26.01.2017/ Viola C. Didier)


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