Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit den Anforderungen beschäftigt, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen an die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers zu stellen sind.
In einem aktuellen Streitfall vor dem BGH hatte eine Frau einen gebrauchten Pkw erworben, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangte sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Autohändlers zugrunde, die der „Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)“ entsprechen. Unter anderem wurde darin festgelegt, dass Sachmängel „in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes“ verjähren. Andererseits regelte ein weiterer Absatz, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gelte.
Widersprüchliche AGB verstößt gegen Transparenzgebot
Der BGH entschied mit Urteil vom 29.4.2015 (Az. VIII ZR 104/14), dass die Verjährungsverkürzung in den AGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist und der Autohändler deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist. Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den – widersprüchlichen – Regelungen der ABG nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Die BGH-Richter stellten somit ausdrücklich klar, dass die AGB – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – damit keine eindeutige Antwort darauf geben, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.
(BGH / Viola C. Didier)