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20.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Ärger mit der Polizei auf dem Heimweg: Kein Arbeitsunfall

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Für den Weg von und zur Arbeit besteht zwar Versicherungsschutz, allerdings muss das Verhalten des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Unfalls in einem inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Weges stehen.

Das SG Darmstadt hat entschieden, dass kein Unfallversicherungsschutz bei Verweigerung einer Identitätsfeststellung besteht.

Ein Arbeitnehmer wurde auf dem Heimweg von der Arbeit beim Busfahren kontrolliert. Nach Ansicht der Kontrolleurin hatte er keinen gültigen Fahrausweis. Sie informierte deswegen die Polizei. Als diese am Ende der Fahrt seine Personalien feststellen wollte, verweigerte er jegliche Angaben und zeigte seinen Personalausweis nicht vor. Nach den Behauptungen des Mannes wurde er dann an einen Streifenwagen gestellt und mit körperlicher Gewalt zu Boden gebracht. Von seinen Ärzten wurden Prellungen, Hämatome und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die begehrte Entschädigung ab, da kein Arbeitsunfall vorliege.

Kein innerer Zusammenhang – kein Versicherungsschutz

Das SG Darmstadt hat die Klage mit Urteil vom 29.01.2016 (Az. S 3 U 182/13) abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht zwar Versicherungsschutz nicht nur bei der Arbeit, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg. Dies gelte aber nur, wenn das Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls in einem inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Weges stehe. Hierbei handele es sich um eine wertende Entscheidung. Kein innerer Zusammenhang bestehe, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls ganz überwiegend eigene Interessen verfolge. So liege es hier. Der Kläger habe bei der Verweigerung von Angaben gegenüber der Polizei nur eigene Interessen verfolgt. Er habe die Feststellung seiner Identität verhindern wollen.

(SG Darmstadt, PM 2/16 vom 19.05.2016 / Viola C. Didier)


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