Das IDW regt an, deutlicher herauszustellen, dass bei der Risikoberichterstattung in der neuen nicht-finanziellen Erklärung regelmäßig ein deutlich längerer Zeitraum zu beachten sein wird als in der herkömmlichen Lageberichterstattung.
Die Überarbeitung des DRS 20 wurde infolge des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes erforderlich. Wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte waren bereits in der Vergangenheit nach §§ 289, 315 HGB (konzern-)lageberichtspflichtig. Diese Pflicht besteht auch künftig, insbesondere auch für Unternehmen, die nicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b bis 289e, 315b bis 315d HGB verpflichtet sind.
Stellungnahme des IDW
Das IDW regt eine grundlegende Analyse an, ob in den deutschen Anforderungen an die Berichterstattung über wesentliche nichtfinanzielle Sachverhalte ggf. höhere Hürden gestellt werden als an die Berichterstattung über gleichermaßen wesentliche finanzielle Sachverhalte: So muss der Konzernlagebericht zwar grundsätzlich alle wesentlichen Angaben enthalten. Angaben zu wesentlichen nichtfinanziellen Aspekten sind aber nur zu machen, wenn diese zusätzlich steuerungsrelevant sind (DRS 20, Tz. 106, E-DRÄS 8, Tz. 284). Die Steuerungsrelevanz wird – mangels hinreichender Konkretisierung in DRS 20 bzw. E-DRÄS 8 – in der Praxis häufig an der Berücksichtigung in der Vorstandsvergütung oder der internen Berichterstattung an Vorstand und Prüfungsausschuss festgemacht. Diese Einengung ist geeignet, die handelsrechtliche Berichtspflicht zu beeinträchtigen.
Wann liegt Steuerungsrelevanz vor?
Das Erfordernis der Steuerungsrelevanz sollte daher überdacht werden. Zumindest sollte es ggf. dahingehend konkretisiert werden, dass auch eine Steuerungsrelevanz auf Ebenen unterhalb von Vorstand und Aufsichtsrat (z.B. auf Ebene der Abteilungen Investor Relations, Strategie oder Nachhaltigkeit) ausreicht, um eine Berichtspflicht auszulösen. Allerdings ist laut IDW zu begrüßen, dass die Inhalte der neuen nichtfinanziellen Berichterstattung weitgehend nicht unter dem Vorbehalt der Steuerungsrelevanz stehen. Ferner hat der Gesetzgeber die Schwelle für berichtspflichtige Risiken mit der Formulierung „die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die in Absatz 2 genannten Aspekte haben oder haben werden“ (§ 289c Abs. 3 Nr. 3 und 4 HGB) sehr hoch gelegt, wohingegen nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB lediglich auf die Wesentlichkeit der Risiken abgestellt wird.
(IDW vom 15.08.2017/ Viola C. Didier)