• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Änderungsvorschläge an IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16 und IAS 41

31.05.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Änderungsvorschläge an IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16 und IAS 41

Beitrag mit Bild

©adrian_ilie825/fotolia.com

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf ED/2019/2 Annual Improvements to IFRS Standards (2018 – 2020) – Änderungsvorschläge an IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16 und IAS 41 veröffentlicht.

Die Änderungsvorschläge betreffen:

  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS: In Textziffer D16(a) wird vorgeschlagen, die Anwendung der Regelungen zur Bewertung kumulierter Umrechnungsdifferenzen bei Tochtergesellschaften zu erleichtern.
  • IFRS 9 Finanzinstrumente: Es soll klargestellt werden, welche Gebühren bei dem sog. „10 %-Test“ nach IFRS 9.B.3.3.6 einzubeziehen sind.
  • IFRS 16 Leasingverhältnisse: Im erläuternden Beispiel 13 zum IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ soll die Darstellung der Erstattung von Mietereinbauten durch den Leasinggeber entfernt werden. Damit sollen mögliche Missverständnisse vermieden werden, die sich aus der Darstellung von Leasinganreizen ergeben könnten.
  • IAS 41 Landwirtschaft: Das IASB schlägt vor, die Vorschriften in Textziffer 22 zur Fair Value Bewertung an die Vorschriften in IFRS 13 anzugleichen.

Weitergehende Informationen stehen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Stellungnahmen werden bis zum 20.08.2019 entgegen genommen.

(WPK vom 28.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank