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08.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Änderungsentwurf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

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Die geplanten Änderungen am GWB sollen dafür sorgen, dass sich Unternehmen nicht mehr so leicht einer Haftung entziehen können.

Am 1.7.2016 hat das BMWi den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWB-ÄndG) vorgelegt.

Die Digitalisierung der Wirtschaft und die damit einhergehende Entwicklung neuer internet- und datenbasierter Geschäftsmodelle mit erkennbaren Konzentrationstendenzen in bestimmten Geschäftsfeldern erfordern Änderungen am GWB, sodass auch in digitalen Märkten eine wirksame Fusionskontrolle und der Schutz vor Missbrauch von Marktmacht sichergestellt sind.

Umsetzung von EU-Recht

Zudem sind die Vorgaben der EU-RL 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der EU in deutsches Recht umzusetzen. Die Richtlinie bezweckt die Erleichterung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen infolge von Verstößen gegen das Kartellverbot.

Neue Unternehmensverantwortlichkeit vorgesehen

Der Entwurf sieht außerdem in Angleichung an das europäische Recht die Einführung einer unternehmensgerichteten Sanktionierung vor. Ziel ist es, sicherzustellen, dass sich Unternehmen durch Umstrukturierungsmaßnahmen nicht ihrer Bußgeldhaftung entziehen können. Die Einführung einer Unternehmensverantwortlichkeit bewirkt, dass bei einheitlich geleiteten Unternehmen Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen nicht nur gegen die handelnde Tochtergesellschaft, sondern auch gegen die lenkende(n) Konzernmuttergesellschaft(en) verhängt werden können.

Bußgeld auch für Rechtsnachfolger

Dadurch entfallen bereits weitgehend die bisherigen Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmen, sich Bußgeldzahlungen durch konzerninterne Umstrukturierungen oder Vermögensverschiebungen zu entziehen. Zum anderen ist für Fälle der Rechtsnachfolge und wirtschaftlichen Nachfolge bei Unternehmen vorgesehen, dass das Bußgeld auch gegen den Nachfolger festgesetzt werden kann. (Vgl. RefE zum 9. GWB-ÄndG)

(DB vom 08.07.2016, Heft 26-27, Seite M13 – M14, DB1208925 / Viola C. Didier)


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