10.01.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Änderungen in InsO und EGZPO in Kraft

Beitrag mit Bild

Pünklich zum Jahresende wurde die Wertgrenze in § 26 Nr. 8 EGZPO um 18 Monate bis zum 30.06.2018 verlängert.

Zum Jahreswechsel ist das Gesetz in Kraft getreten, mit dem die Änderungen u. a. in § 104 InsO und § 26 Nr. 8 EGZPO vorgenommen wurden. Darauf weist die Bundesrechtsanwaltskammer hin.

Anlass für die Änderung des § 104 InsO, der den Umgang mit Fix- und Finanzgeschäften nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt, war eine Entscheidung des BGH (v. 09.06.2016 – IX ZR 314/14). Dieser hatte die bisherige Praxis als rechtswidrig eingestuft. Die Neufassung des § 104 InsO nebst Folgeregelungen (§§ 105, 105a InsO) ist seit dem 29.12.2016 in Kraft bzw. gilt z. T. rückwirkend seit dem 10.06.2016.

Änderung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersehen!

Wichtig ist die – recht unscheinbar in dem Gesetz versteckte – Änderung des § 26 Nr. 8 EGZPO. Mit ihr wird die Übergangsvorschrift um weitere eineinhalb Jahre verlängert, nach der Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des Berufungsgerichts nur zulässig sind, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Vorschrift wäre ansonsten zum 31.12.2016 außer Kraft getreten.

(BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 1/2017 vom 04.01.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nosua/123rf.com


21.11.2025

Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Mit der Reform reagiert der Gesetzgeber auf die zu niedrigen Sammelquoten und die wachsende Umweltbelastung durch falsch entsorgte Altgeräte.

weiterlesen
Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


21.11.2025

Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Das OLG Koblenz entschied, dass eine Abhilfeklage nach dem VDuG ausschließlich gegen das Unternehmen, nicht aber gegen dessen Geschäftsführer persönlich zulässig ist.

weiterlesen
Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Meldung

©Waldbach/fotolia.com


21.11.2025

Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Versicherungsschutz besteht nur, wenn die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

weiterlesen
Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank