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23.12.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Änderungen in der Handelsregisterverordnung in Kraft

Das Bundesjustizministerium hat die Handelsregisterverordnung (HRV) angepasst, um personenbezogene Daten beim digitalen Handelsregister besser zu schützen. Sie ist am 23.12.2022 in Kraft getreten.

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©marog-pixcells/fotolia.com

Hintergrund der Anpassung waren Berichte, wonach im über das Internet frei zugänglichen Handelsregisterportal teilweise Dokumente mit personenbezogenen Daten abrufbar sind, die für den Rechtsverkehr nicht erforderlich sind. Dies stieß auf Datenschutzbedenken. Das Bundesjustizministerium hatte darauf versprochen, zeitnah Änderungen in der Handelsregisterverordnung (HRV) vorzunehmen.

Das sind die Änderungen in der Handelsregisterverordnung

In § 9 HRV wird ab sofort klargestellt, dass nur Dokumente, deren Einreichung durch besondere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist, in das digitale Handelsregister aufgenommen werden sollen, also z. B. nicht Ausweiskopien. Ausdrücklich nicht aufgenommen werden sollen Dokumente, die auf Anforderung durch das Registergericht eingereicht, also im Wege der Amtsermittlung zur Würdigung des angemeldeten Sachverhalts übermittelt werden.

Dies führt dazu, dass etwa Einzahlungsbelege nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Erbscheine, Erbverträge, öffentliche Testamente, Europäische Nachlasszeugnisse und sonstige Dokumente, welche nach § 12 Absatz 1 Satz 5 Handelsgesetzbuch eingereicht werden, nicht in den Registerordner aufgenommen werden sollen, da die Einsicht in diese Unterlagen für den Rechtsverkehr nicht notwendig ist.

In einem neuen Absatz 7 des § 9 HRV wird die bereits praktizierte, bislang noch nicht geregelte Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs geregelt: Wenn in einem ursprünglich eingereichten Dokument teilweise Angaben enthalten sind, die nicht in den Registerordner gehören, können die Betroffenen ein neues Dokument ohne die problematischen Angaben einreichen. Das neue Dokument kann dann gegen das alte ausgetauscht und das alte Dokument für den Abruf gesperrt werden.

Zum Hintergrund

Das Handelsregisterportal wird von den Ländern betrieben. Die HRV ist der einzige Bereich, in dem das Bundesjustizministerium selbst als Verordnungsgeber tätig werden kann. Das Bundesjustizministerium steht darüber hinaus mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer in Kontakt, um zeitnah noch weitere Verbesserungen für den Datenschutz erreichen zu können, etwa durch Änderungen an der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) oder durch technische Lösungen zur Bearbeitung von bereits ins Register eingestellten Daten.


BMJ vom 22.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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