17.04.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Änderungen des IESBA Code of Ethics

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Die Wirtschaftsprüferkammer hat mitgeteilt, dass der IESBA Code of Ethics betreffend der Vorschriften über die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen gegenüber Prüfungsmandanten geändert wird.

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 14. April 2015 Änderungen am IESBA Code of Ethics veröffentlicht, die verschiedene Regelungen zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen gegenüber Prüfungsmandanten betreffen. Die Änderungen sollen die Regelungen zur Unabhängigkeit speziell dadurch verbessern, dass die bisherige Regelung, wonach in Notfallsituationen bestimmte verbotene Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse gestattet waren, nun gestrichen wird.

Änderungen gelten ab 15.4.2016

Diese zwar bislang im IESBA Code of Ethics zulässigen Notfallausnahmen waren allerdings schon nach deutschem Berufsrecht unzulässig. Die weiteren Änderungen betreffen neue und klarstellende Leitlinien zum Begriff der „Management Responsibility“ sowie klarstellende Leitlinien zum Konzept der „routinemäßigen oder mechanischen“ Unterstützungsleistungen bei Buchführung und Abschlusserstellung für Prüfungsmandate, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffen. „Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist grundlegend, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die externe Prüfung zu gewährleisten“, sagte IESBA Vorsitzender Dr. Stauros B. Thōmadakēs. „Diese Verbesserungen werden nicht nur diese Unabhängigkeit stärken, sondern auch eine größere Kohärenz bei der Anwendung der Bestimmungen in den über 100 Ländern fördern, in welchen der Kodex derzeit Anwendung findet.“

Die Änderungen treten am 15. April 2016 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich.

(WPK / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gemäß § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsboard

Benedikt Reißnecker


14.04.2026

Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Nachdem der EuGH mit seinen Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) die von dem 2. und 6. BAG-Senat vorgeschlagenen alternativen Sanktionsmodelle verworfen hat, bestätigt nunmehr der 6. Senat – wie bereits zuvor der 2. Senat –, dass Fehler bei der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben.

weiterlesen
Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.04.2026

Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden

Wer Google-Bewertungen rechtlich prüfen und beanstanden will, benötigt unter Umständen eine Erlaubnis nach dem RDG.

weiterlesen
Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)