29.07.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Änderungen der BORA gelten ab Oktober

In ihrer Sitzung Ende April hat die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer Änderungen der BORA beschlossen, u. a. mit Blick auf Sammelanderkonten und auf die neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen. Die Änderungen treten zum 01.10.2022 in Kraft.

Beitrag mit Bild

©Thomas Reimer/fotolia.com

Mit Schreiben vom 25.07.2022 hat der Bundesminister der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 29./30.04.2022 zur Änderung der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.07.2022 auf der Website der BRAK veröffentlicht und treten damit gem. § 191e III BRAO mit Wirkung zum 01.10.2022 in Kraft.

Änderungen der §§ 8, 30, 32 und 33 BORA verzögert

Die Satzungsversammlung hatte ursprünglich beabsichtigt, dass die von ihr beschlossenen Änderungen der §§ 8, 30, 32 und 33 BORA zum 01.08.2022, also zeitgleich mit der „großen BRAO-Reform“, in Kraft treten. Dies war jedoch nicht möglich, da die Beschlüsse nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium (§ 191e I BRAO) erst am 27.07.2022 veröffentlicht werden konnten.

Die Änderungen betreffen u. a. die Pflicht, Sammelanderkonten zu führen (§ 4 BORA), sowie die ab dem 01.08.2022 geltende neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen (§ 5a BORA n. F.; § 43f BRAO n. F.). Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.

Die von der Satzungsversammlung ebenfalls am 29./30.04.2022 beschlossene Änderung ihrer Geschäftsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung, also am 27.07.2022, in Kraft.


BRAK vom 27.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.08.2024

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Trotz der Bearbeitung von etwa 3,7 Millionen Einsprüchen 2023 stieg die Zahl der unerledigten Einsprüche auf knapp 8,7 Millionen – ein Anstieg von 276 %.

weiterlesen
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


30.08.2024

Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Die BaFin teilt mit, dass die bisherigen aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotenzial für Greenwashing orientieren, auch für das kommende Prüfungsjahr anzuwenden sind.

weiterlesen
Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Christian Busmann


29.08.2024

§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG § 1 Abs. 3d AStG sieht vor, dass Betriebsausgabenabzüge innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen aufgrund grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen außerbilanziell zu korrigieren sind, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbracht werden können und die Finanzierung nicht nur wirtschaftlich

weiterlesen
§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank