Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant, nach der parlamentarischen Sommerpause einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie vorzulegen.
Die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, kurz Entsenderichtlinie, setzt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung innerhalb der Europäischen Union. Sie schreibt unter anderem die Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmestaates vor.
Reformvorschlag zur Entsenderichtlinie
Bereits am 08.03.2016 hat die Europäische Kommission einen umfassenden Reformvorschlag vorgelegt. Am 29.05.2018 hat das Europäische Parlament eine umfassende Reform der Entsenderichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/957) beschlossen. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie beträgt zwei Jahre. Aufgrund der Reform der Entsenderichtlinie müssen ab dem Jahr 2020 jeweils die konkreten Vergütungsbestimmungen im Einsatzland ermittelt werden. Hierunter fallen dann alle gesetzlichen Lohnbestandteile, Vorgaben aus allgemeinverbindlichen oder optional auch sogenannten repräsentativen Tarifverträgen.
In einem weiteren Schritt muss dann das „Entlohnungspaket“ eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Einsatzland berechnet und mit der Entlohnung des eigenen Mitarbeiters für den Einsatzzeitraum abgeglichen sowie für eine mögliche Kontrolle im Einsatzland ausreichend dokumentiert und übersetzt werden.
Bislang keine Angaben zum Inhalt des Entwurfs
Im Mai 2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Eckpunktepapier zur Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie vorgelegt. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/12408) auf eine Kleine Anfrage der FDP. Zu Inhalten des Entwurfs äußert sie sich nicht.
(Dt. Bundestag, hib vom 26.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)