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14.12.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Änderungen an verschiedenen Rechnungslegungsstandards

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Das IASB war fleißig und hat gleich mehrere Rechnungslegungsstandards geändert.

Das IASB hat IFRIC 22 sowie von Änderungen im Rahmen der Annual Improvements to IFRSs (2014-2016) und an IAS 40 veröffentlicht.

Neben der Veröffentlichung der neuen IFRIC Interpretation 22 Foreign Currency Transactions and Advance Consideration hat das IASB aktuell auch Änderungen an verschiedenen Rechnungslegungsstandards im Wege des Annual Improvements to IFRSs (2014-2016) sowie weitere Änderungen an IAS 40 Investment Property publiziert.

Die durch die „Annual Improvements to IFRSs (2014-2016)“ bewirkten Änderungen betreffen

  • IFRS 1 First Time Adoption of IFRS: Streichung der kurzzeitigen Befreiungen in den Tz. E3-E7,
  • IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities: Präzisierung des Anwendungsbereichs dahingehend, dass die in IFRS 12 geforderten Angaben auch für „zur Veräußerung gehaltene“ Beteiligungen oder für aufgegebene Geschäftsbereiche im Sinne von IFRS 5 gelten, und
  • IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures: Klarstellung in IAS 28.18, dass ein Unternehmen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert auf Basis jedes einzelnen Investments bewerten darf.

Die Änderung von IFRS 12 ist ab dem 1. Januar 2017, die beiden weiteren Änderungen sind jeweils ab dem 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.

Änderung von IAS 40

Die Änderung von IAS 40 Investment Property zur Bilanzierung von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien, die sich noch in Bau oder Entwicklung befinden, betrifft die in IAS 40.57 aufgeführte Beispielliste, die bislang abschließend war. Durch die bisher abschließende Aufzählung war die Klassifikation noch nicht fertiggestellter Immobilien nicht klar geregelt. Die Aufzählung gilt nun als nicht abschließend, sodass nun auch noch nicht fertiggestellte Immobilien unter die Regelung subsumiert werden können. Diese Änderung ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.

Neu: IFRIC betreffend IAS 21

Darüber hinaus hat das IASB die IFRIC Interpretation 22 Foreign Currency Transactions and Advance Consideration betreffend IAS 21 veröffentlicht. In der Interpretation wird betont, dass zur Bestimmung des Wechselkurses bei der erstmaligen Erfassung, derjenige Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, zu dem ein Unternehmen den aus der Vorauszahlung entstehenden nichtmonetären Vermögenswert oder die nichtmonetäre Schuld erstmalig ansetzt. Diese Interpretation ist ab dem 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.

(WPK vom 13.12.2016/ Viola C. Didier)


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