02.07.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Änderungen an IFRS 17

Beitrag mit Bild

©adrian_ilie825/fotolia.com

Das IASB will IFRS 17 Versicherungsverträge ändern. Die geplanten Änderungen sollen Anwenderfragen klären und mehr Zeit bei der Umsetzung gewähren.

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 26.06.2019 mehrere Änderungen an IFRS 17 Versicherungsverträge vorgeschlagen, um Fragen und Bedenken bei der Anwendung von IFRS 17 zu klären (IASB ED/2019/4 Amendments to IFRS 17).

Grundprinzipien bleiben unverändert

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Grundprinzipien des IFRS 17 unverändert lassen. Allerdings soll die verpflichtende Erstanwendung um ein Jahr verschoben werden, also auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2022 beginnen. Stellungnahmen werden bis zum 25.09.2019 erbeten.

Die Vorschläge betreffen beispielsweise

  • die Aufnahme zusätzlicher Ausnahmetatbestände vom Anwendungsbereich des IFRS 17
  • Änderungen bezüglich der Zuweisung der vertraglichen Dienstleistungsmarge in Bezug auf Investmentkomponenten einschließlich damit verbundener Angabevorschriften sowie
  • Übergangserleichterungen bei Unternehmenszusammenschlüssen.

(WPK vom 28.06.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht