26.07.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Änderungen am IESBA Code of Ethics in Kraft

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Der Code of Ethics for Professional Accountants des internationalen Ethikstandardsetzungsgremiums IESBA sieht neue Pflichten für Berufsangehörige vor, wenn sie Anhaltspunkte für (mutmaßliche) Verstöße des Mandanten gegen bestimmte Rechtsvorschriften feststellen.

Der Code hat als Verlautbarung des privaten Standardsetzers International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer in Deutschland grundsätzlich keine unmittelbare Geltung. Ausnahmen bestehen jedoch in zwei Fällen:

  1. Die Praxis ist Mitglied im Forum of Firms (FoF), einem Zusammenschluss internationaler Prüfer-Netzwerke, deren Mitglieder die Einhaltung des Codes erklärt haben.
  2. Die Praxis hat sich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses vertraglich zur Einhaltung des Codes verpflichtet.

Entsprechend verpflichtete Prüfungsgesellschaften haben ab dem 15. Juli 2017 die neuen Anforderungen zu Non-Compliance with Laws and Regulations (NOCLAR) im Code (Sections 225 und 360) zu beachten.

Neue Anforderungen im Bereich der Abschlussprüfung

Die Pflichten eines Berufsangehörigen gemäß NOCLAR bei Anhaltspunkten für einen (mutmaßlichen) Verstoß des Mandanten im Rahmen einer Abschlussprüfung decken sich zunächst mit den Anforderungen des IDW PS 210 Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung:

  • Der Abschlussprüfer hat ein hinreichendes Verständnis von Art und Umfang des (mutmaßlichen) Verstoßes zu erlangen.
  • Zudem hat er sich ein Verständnis der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu verschaffen. Dieses Verständnis muss dem Umfang seiner Leistungserbringung gerecht werden.
  • Der Abschlussprüfer hat die entsprechende Leitungsebene des Mandanten zeitnah über den (mutmaßlichen) Verstoß zu informieren.
  • Zudem ist der Sachverhalt angemessen zu dokumentieren.

Die NOCLAR-Anforderungen gehen aber über die Anforderungen des IDW PS 210 hinaus, indem vom Abschlussprüfer verlangt wird

  • den Mandanten zur Vornahme angemessener, zeitnaher Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung des Verstoßes anzuhalten,
  • die Vornahme der Maßnahmen des Mandanten zu überwachen und zu würdigen,
  • einzuschätzen, ob weitere Schritte vorgenommen werden müssen.

Neue Anforderungen im Bereich sonstiger Dienstleistungen

Die deutschen Berufspflichten sehen bei sonstigen Dienstleistungen im Wesentlichen in § 13 Abs. 2 BS WP/vBP vor, dass der Berufsangehörige seinen Auftraggeber auf festgestellte Gesetzesverstöße aufmerksam zu machen hat. Die Pflichten des Berufsangehörigen bei Anhaltspunkten für Verstöße im Rahmen sonstiger Dienstleistungen gemäß NOCLAR gehen über die deutschen Anforderungen hinaus:

  • Der Berufsangehörige hat sich auch im Rahmen sonstiger Dienstleistungen ein hinreichendes Verständnis von Art und Umfang des (mutmaßlichen) Verstoßes sowie der einschlägigen Gesetzes- und Rechtsvorschriften zu verschaffen.
  • Die entsprechende Leitungsebene – sowie in Abhängigkeit von der Dienstleistung gegebenenfalls der Abschlussprüfer – des Mandanten ist zeitnah zu informieren.
  • Der Berufsangehörige hat einzuschätzen, ob weitere Schritte erforderlich sind.
  • Auch hier sieht der Code beispielhaft die Auftragsbeendigung oder die Meldung des Verstoßes an Behörden (siehe oben) als weitere Schritte vor.
  • Der Sachverhalt ist angemessen zu dokumentieren.

(WPK vom 25.07.2017/ Viola C. Didier)


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