10.09.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Änderung im Insolvenzaussetzungsgesetz

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Die COVID-19-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Vor diesem Hintergrund wollen CDU/CSU und SPD das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz ändern.

Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die weitere Aussetzung soll nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.

Änderung der §§ 1 und 2 Insolvenzaussetzungsgesetz

Ein entsprechender Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen sieht vor, durch eine Änderung der §§ 1 und 2 des Gesetzes die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Damit sollen Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren.

Folgenabschätzung noch nicht möglich

Die weitere Aussetzung solle nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, heißt es in dem Entwurf. Welche Folgen die vorgesehene Änderung der Regelungen auf den Haushalt hat, lasse sich derzeit noch nicht beurteilen.

(Dt. Bundestag, hib vom 09.09.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


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