Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist am 17.03.2016 unter anderem Artikel 7 in Kraft getreten, der § 253 HGB ändert.
Der neue § 253 HGB sieht in Abs. 2 und Abs. 6 folgende Änderungen vor:
Marktzinssatz auf Basis von zehn Geschäftsjahren
Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen sind auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen zehn Geschäftsjahre (bislang sieben Geschäftsjahre) zu berechnen.
Ermittlung des Unterschiedsbetrags
Für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist in jedem Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen den Rückstellungen, die auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren berechnet wurden, und den Rückstellungen, die auf der bisherigen Basis der vergangenen sieben Geschäftsjahre berechnet worden wären, zu ermitteln.
Ausschüttungssperre
Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem ermittelten Unterschiedsbetrag entsprechen.
Angabepflichten
Der ermittelte Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
Die Änderungen sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 75 Abs. 6 EGHGB). Sie dürfen auch für Jahresabschlüsse angewendet werden, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 01.01.2016 endet. In diesem Fall haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die Ausübung des Wahlrechts im Anhang zu erläutern.
(WPK vom 17.03.2016 / Viola C. Didier)