• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Änderung im HGB zur Berechnung von Pensionsrückstellungen

18.03.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Änderung im HGB zur Berechnung von Pensionsrückstellungen

Beitrag mit Bild

Die Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen ist gestern in Kraft getreten.

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist am 17.03.2016 unter anderem Artikel 7 in Kraft getreten, der § 253 HGB ändert.

Der neue § 253 HGB sieht in Abs. 2 und Abs. 6 folgende Änderungen vor:

Marktzinssatz auf Basis von zehn Geschäftsjahren

Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen sind auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen zehn Geschäftsjahre (bislang sieben Geschäftsjahre) zu berechnen.

Ermittlung des Unterschiedsbetrags

Für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist in jedem Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen den Rückstellungen, die auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren berechnet wurden, und den Rückstellungen, die auf der bisherigen Basis der vergangenen sieben Geschäftsjahre berechnet worden wären, zu ermitteln.

Ausschüttungssperre

Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem ermittelten Unterschiedsbetrag entsprechen.

Angabepflichten

Der ermittelte Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Die Änderungen sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 75 Abs. 6 EGHGB). Sie dürfen auch für Jahresabschlüsse angewendet werden, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 01.01.2016 endet. In diesem Fall haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die Ausübung des Wahlrechts im Anhang zu erläutern.

(WPK vom 17.03.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Martin Liebernickel


21.07.2026

Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Die Erbschaftsteuer bleibt politisch und verfassungsrechtlich unter Druck. Neben dem SPD-Konzept „FairErben“ liegt nun auch ein Positionspapier der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer vom 19.06.2026 zur Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer vor.

weiterlesen
Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Rechtsboard

Hans-Peter Löw


21.07.2026

Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden durch die Zahlung eines Zielbonus zu mehr Leistung motivieren („Management by Objectives“), so wird er typischerweise in einem Rahmenvertrag die generellen Regelungen festhalten. Dies kann entweder im Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich in einer Betriebsvereinbarung geschehen. Dabei geht es häufig um viel Geld. Nicht zuletzt deshalb beschäftigen Bonussysteme immer öfter die Arbeitsgerichte. Dabei geht es in letzter Zeit immer mehr um das Verhältnis von Zielvereinbarungen und Zielvorgaben und um Störfälle im Prozess der Zielfestsetzung und der Messung der Zielerreichung.

weiterlesen
Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


21.07.2026

Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben

Vollzeitbeschäftigte verdienten 2025 mehr, doch regionale und persönliche Gehaltsunterschiede blieben weiterhin deutlich bestehen.

weiterlesen
Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht