• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Änderung im HGB zur Berechnung von Pensionsrückstellungen

18.03.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Änderung im HGB zur Berechnung von Pensionsrückstellungen

Beitrag mit Bild

Die Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen ist gestern in Kraft getreten.

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist am 17.03.2016 unter anderem Artikel 7 in Kraft getreten, der § 253 HGB ändert.

Der neue § 253 HGB sieht in Abs. 2 und Abs. 6 folgende Änderungen vor:

Marktzinssatz auf Basis von zehn Geschäftsjahren

Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen sind auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen zehn Geschäftsjahre (bislang sieben Geschäftsjahre) zu berechnen.

Ermittlung des Unterschiedsbetrags

Für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist in jedem Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen den Rückstellungen, die auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren berechnet wurden, und den Rückstellungen, die auf der bisherigen Basis der vergangenen sieben Geschäftsjahre berechnet worden wären, zu ermitteln.

Ausschüttungssperre

Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem ermittelten Unterschiedsbetrag entsprechen.

Angabepflichten

Der ermittelte Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Die Änderungen sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 75 Abs. 6 EGHGB). Sie dürfen auch für Jahresabschlüsse angewendet werden, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 01.01.2016 endet. In diesem Fall haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die Ausübung des Wahlrechts im Anhang zu erläutern.

(WPK vom 17.03.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steueboard

Nicola Halmburger


12.02.2026

Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Spenden sind ein nicht wegzudenkender Beitrag im dritten Sektor. Für viele Spender ist die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Zuwendungen ein willkommener Nebeneffekt. Allerdings unterliegt der Spendenabzug strengen gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere bei Spenden ins Ausland beachtet werden müssen.

weiterlesen
Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Meldung

©blende11.photo/fotolia.com


12.02.2026

Grunderwerbsteuer: Wiedereinsetzung setzt Beteiligtenstellung voraus

Die Anzeigepflicht des Notars nach § 18 GrEStG ist eine eigenständige Pflicht, verleiht ihm jedoch keine verfahrensrechtliche Stellung im Grunderwerbsteuerverfahren.

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Wiedereinsetzung setzt Beteiligtenstellung voraus

Meldung

©sdecoret/fotolia.com


12.02.2026

Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung

Der Gesetzentwurf legt fest, wie die Vorgaben der KI-Verordnung national umgesetzt werden, bestimmt zuständige Behörden und schafft Rechtssicherheit.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)