• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Änderung im HGB zur Berechnung von Pensionsrückstellungen

18.03.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Änderung im HGB zur Berechnung von Pensionsrückstellungen

Beitrag mit Bild

Die Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen ist gestern in Kraft getreten.

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist am 17.03.2016 unter anderem Artikel 7 in Kraft getreten, der § 253 HGB ändert.

Der neue § 253 HGB sieht in Abs. 2 und Abs. 6 folgende Änderungen vor:

Marktzinssatz auf Basis von zehn Geschäftsjahren

Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen sind auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen zehn Geschäftsjahre (bislang sieben Geschäftsjahre) zu berechnen.

Ermittlung des Unterschiedsbetrags

Für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist in jedem Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen den Rückstellungen, die auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren berechnet wurden, und den Rückstellungen, die auf der bisherigen Basis der vergangenen sieben Geschäftsjahre berechnet worden wären, zu ermitteln.

Ausschüttungssperre

Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem ermittelten Unterschiedsbetrag entsprechen.

Angabepflichten

Der ermittelte Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Die Änderungen sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 75 Abs. 6 EGHGB). Sie dürfen auch für Jahresabschlüsse angewendet werden, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 01.01.2016 endet. In diesem Fall haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die Ausübung des Wahlrechts im Anhang zu erläutern.

(WPK vom 17.03.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Emanuel Benning


10.07.2026

Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Steuerliche Fragen der Nachfolgeplanung finden sich häufig im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie im Ertragsteuerrecht vor dem Finanzgericht wieder. Hiervon macht ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg eine Ausnahme – und ist für die Arbeit der Berater aber nicht minder relevant.

weiterlesen
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Meldung

Der Betrieb


10.07.2026

Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Das OLG Köln hat eine Werbung der Lufthansa untersagt, dass nachhaltiger Flugkraftstoff die Emissionen des konkret gebuchten Fluges reduziere.

weiterlesen
Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.07.2026

Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht

Besonders stark zugenommen haben Rechtsstreitigkeiten neben dem Arbeitsrecht auch im Lebensbereich Miete und Wohnen.

weiterlesen
Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht