13.12.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Änderung des Umwandlungsgesetzes wie geplant

Änderung des Umwandlungsgesetzes wie geplant

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Die Bundesregierung hat Änderungswünsche des Bundesrats am Entwurf eines Brexit-bedingten Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (19/5463) abgelehnt.

Wie aus einer Unterrichtung über die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetz und die Gegenäußerung der Bundesregierung hervorgeht, sieht die Bundesregierung nach der vom Bundesrat erbetenen Prüfung keine weitergehenden Möglichkeiten zur Vermeidung einer zeitlich unmittelbar mit dem Brexit verbundenen Haftung von Gesellschaftern einer Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Grenzüberschreitende Verschmelzung bleibt unverändert

Der deutsche Gesetzgeber könne die in der Begründung zu der Prüfbitte genannten „hohen Kosten in Großbritannien“ ebenso wenig beeinflussen wie die Entscheidungen der dortigen registerführenden Stellen. Zur zweiten Bitte, zu prüfen, ob statt auf die Beurkundung eines Verschmelzungsplanes nicht auf andere, weniger aufwendige Maßnahmen abgestellt werden kann, heißt es, die Bundesregierung sehe keine Notwendigkeit, das Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung um zusätzliche Verfahrensschritte zu ergänzen.

Sinn und Zweck der Gesetzesänderung

Laut Entwurf soll das Gesetz unter anderem um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt werden. Wie es in dem Entwurf heißt, kann sich der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

(Dt. Bundestag, hib vom 10.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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