14.04.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

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Abflüsse von Informationen oder Technologie verhindern, die gravierende Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit haben können – das will die Bundesregierung mit einer Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes erreichen.

Das Kabinett hat am 08.04.2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Regelungen gelten für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch Investoren von außerhalb der EU. Die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen ist damit noch effektiver – der Prüfmaßstab wird verschärft, eine entscheidende Regelungslücke geschlossen.

Unionsinteressen berücksichtigen

Konkret wird bei ausländischen Investitionen künftig das Prüfkriterium einer „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit angelegt – entsprechend der EU-Screening-Verordnung. Das Außenwirtschaftsgesetz geht bisher vom Prüfmaßstab der „tatsächlichen und schweren Gefährdung“ aus.

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes aufgrund EU-Screening-Verordnung

Bei der nationalen Investitionsprüfung können zudem künftig auch mögliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse Berücksichtigung finden. Mit der Novelle wird im Wesentlichen die 2019 in Kraft getretene EU-Screening-Verordnung umgesetzt.  Diese macht erstmals auf europäischer Ebene Vorgaben zur Investitionsprüfung.

Erwerb während Prüfung „schwebend unwirksam“

Weiter wird jeder meldepflichtige Erwerb künftig „schwebend unwirksam“ sein, solange die Investitionsprüfung läuft. Die vergangenen Wochen haben gezeigt, dass die Versorgung der deutschen Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern wie Impfstoffen von einem einzigen Unternehmen abhängen kann. Abflüsse von Informationen oder Technologie sollen verhindert werden. Auch einen rechtlichen oder faktischen Vollzug eines Erwerbs während der noch laufenden Prüfung gibt es damit nicht. Bisher war dies nur im Rüstungssektor möglich. Eine Regelungs- und Verfolgungslücke wird nun geschlossen.

Außerdem wird das Außenwirtschaftsgesetz an die neu nummerierte EU-Anti-Folter-Verordnung angepasst und in die bislang im Satellitendatensicherheitsgesetz geregelte Erwerbsprüfung in die Investitionsprüfung nach Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung integriert.

(Bundesregierung vom 08.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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