Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung eingebracht, mit dem die gesetzlichen Grundlagen für die Abwicklung von Finanzmarktkontrakten in der Insolvenz einer Vertragspartei klargestellt und präzisiert werden sollen.
Der Gesetzentwurf wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2016 (Az. IX ZR 314/14) notwendig, „nach dem Vereinbarungen zur Abwicklung von Finanzmarktkontrakten unwirksam sind, soweit sie für den Fall der Insolvenz einer Vertragspartei Rechtsfolgen vorsehen, die von § 104 der Insolvenzordnung (InsO) abweichen“. Von diesem Urteil sind die im Finanzmarkt üblichen Rahmenvertragsmuster für die Zusammenfassung und Abwicklung von Finanzmarktkontrakten und damit nahezu alle derzeit bestehenden Finanzmarktkontrakte betroffen, auf die im Insolvenzfall deutsches Insolvenzrecht anwendbar wäre.
104 InsO wird ergänzt
Um aus diesem Urteil sich ergebende „Gefahren für die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Institute und Marktteilnehmer und für die Stabilität des deutschen Finanzsystems“ abzuwehren, bedürfe es „gesetzlicher Regelungen zur Klarstellung der Insolvenzfestigkeit von Liquidationsnettingklauseln“. Im Kern wird mit dem Gesetzentwurf der fragliche § 104 der Insolvenzordnung um einige klarstellende Sätze ergänzt, mit denen eine Auslegung wie in erwähntem Urteil künftig nicht mehr möglich sein soll.
(Dt. Bundestag, hib 18.10.2016 / Viola C. Didier)