27.04.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Änderung der Insolvenzordnung

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) vorgelegt (19/18736). § 64 Absatz 2 InsO wird neu gefasst. Künftig hat dann die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen.

Gemäß § 64 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) werden die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt. Dieser Beschluss ist nach § 64 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 InsO öffentlich bekanntzumachen. Nach § 64 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Hintergrund für die Bekanntmachung ist, dass nach § 64 Absatz 3 InsO unter anderem den Insolvenzgläubigern die sofortige Beschwerde zusteht. Bei einer wirksamen Bekanntmachung beträgt die Beschwerdefrist sodann zwei Wochen. Im Falle einer nicht ausreichenden Bekanntmachung ist der Beschluss grundsätzlich zeitlich unbegrenzt mit Rechtsmitteln angreifbar.

Haftungsrisiken durch neue Rechtsprechung

In Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) wird die Bekanntmachung in verschiedenen Ländern von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit (§ 9 Rechtspflegergesetz) entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen, dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird. Eine solche Bekanntmachung ist indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam. In diesen Fällen ergeben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder.

Insolvenzordnung muss Bekanntmachung klar definieren

Rechtssicherheit für alle Betroffenen und Beteiligten ist aber nur zu erreichen, wenn die Insolvenzordnung die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses, insbesondere also auch des Beschlusstenors sowie Vorabfassung der Beschlussgründe ausdrücklich vorsieht. Soweit die vollständige Veröffentlichung im Einzelfall ausnahmsweise nicht sachgerecht erscheint, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen einzelner Beteiligter verletzten kann, sind die entsprechenden Teile der Beschlussgründe von der Veröffentlichung auszunehmen und ist dies kenntlich zu machen.

Änderung bringt „umfassende Rechtssicherheit“

Durch die Neufassung von § 64 Abs. 2 InsO soll klargestellt werden, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schaffe umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen, heißt es in der Vorlage.

(Dt. Bundestag, hib vom 27.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Marco2811/fotolia.com


25.08.2026

GmbH-Anteile für Kündigungsverzicht als Veräußerungsgewinn

Auch ohne Kaufpreis kann die Übertragung von GmbH-Anteilen an Mitarbeiter einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen.

weiterlesen
GmbH-Anteile für Kündigungsverzicht als Veräußerungsgewinn

Rechtsboard

Wolfgang Kleinebrink


24.08.2026

„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Am 02.07.2026 hat der Koalitionsausschuss der Union und der SPD das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Im Folgenden wird erläutert, welche Folgen das Vorhaben für das Recht der Entgeltfortzahlung und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen haben könnte und welche Möglichkeiten die angedachten neuen Regelungen für Arbeitgeber bieten würden.

weiterlesen
„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


24.08.2026

Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar

Ein Carried Interest bleibt umsatzsteuerfrei, wenn er vom Gesellschaftserfolg und nicht von konkreten Leistungen abhängt.

weiterlesen
Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht