• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen

28.01.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen

Beitrag mit Bild

Neuerungen bei den handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen stehen an.

Die Bundesregierung hat gestern eine Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen beraten. Die Änderung erfolgt im Rahmen des Entwurfs eines Umsetzungsgesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie, welches den Bundestag in erster Lesung passiert hat.

Die Wirtschaftsprüferkammer informiert über die wesentlichen Eckpunkte:

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum bei Altersversorgungsverpflichtungen soll gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB-E auf 10 Jahre verlängert werden; im Übrigen bleibt der Betrachtungszeitraum bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wie bisher bei 7 Jahren.

Ausschüttungssperre

In Höhe des positiven Unterschiedsbetrags des sich zwischen alter und neuer Regelung ergebenden Rückstellungsbetrags soll künftig eine Ausschüttungssperre bestehen. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz zu nennen.

Erstmalige Anwendung

Die Neuregelung soll erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden sein. Es soll ein Wahlrecht einer vorzeitigen Anwendung auf Jahresabschlüsse, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet, bestehen. Damit soll laut der Gesetzesbegründung insbesondere eine Rückwirkung auf noch nicht geprüfte und festgestellte Abschlüsse ermöglicht werden.

Konzernabschluss

Für den Konzernabschluss gilt die Anwendungsregelung entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zur der Ausschüttungssperre, da dem Konzernabschluss keine Ausschüttungsbemessungsfunktion zukommt.

(WPK vom 27.01.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank