• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen

28.01.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen

Beitrag mit Bild

Neuerungen bei den handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen stehen an.

Die Bundesregierung hat gestern eine Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen beraten. Die Änderung erfolgt im Rahmen des Entwurfs eines Umsetzungsgesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie, welches den Bundestag in erster Lesung passiert hat.

Die Wirtschaftsprüferkammer informiert über die wesentlichen Eckpunkte:

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum bei Altersversorgungsverpflichtungen soll gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB-E auf 10 Jahre verlängert werden; im Übrigen bleibt der Betrachtungszeitraum bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wie bisher bei 7 Jahren.

Ausschüttungssperre

In Höhe des positiven Unterschiedsbetrags des sich zwischen alter und neuer Regelung ergebenden Rückstellungsbetrags soll künftig eine Ausschüttungssperre bestehen. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz zu nennen.

Erstmalige Anwendung

Die Neuregelung soll erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden sein. Es soll ein Wahlrecht einer vorzeitigen Anwendung auf Jahresabschlüsse, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet, bestehen. Damit soll laut der Gesetzesbegründung insbesondere eine Rückwirkung auf noch nicht geprüfte und festgestellte Abschlüsse ermöglicht werden.

Konzernabschluss

Für den Konzernabschluss gilt die Anwendungsregelung entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zur der Ausschüttungssperre, da dem Konzernabschluss keine Ausschüttungsbemessungsfunktion zukommt.

(WPK vom 27.01.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©macgyverhh/fotolia.com


18.12.2024

Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 betreffen u.a. die Bilanzierung von Stromlieferverträgen, einschließlich der Eigenbedarfsausnahme.

weiterlesen
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Meldung

©Patrick Daxenbichler/fotolia.com


18.12.2024

Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

Ab 2025 tritt eine wichtige Regelung für Unternehmer in Kraft: Elektronische Registrierkassen müssen zukünftig dem Finanzamt gemeldet werden.

weiterlesen
Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

Rechtsboard

Anja Renz


17.12.2024

BAG zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Eine tarifvertragliche Regelung, die zur Voraussetzung für Überstundenzuschläge macht, dass die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte unzulässig. Dies gilt nach einem Urteil des BAG vom 05.12.2024 (8 AZR 370/20) jedenfalls dann, wenn die Differenzierung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

weiterlesen
BAG zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank