Im Januar 2020 veröffentlichte der IASB Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig. Als Reaktion auf die Rückmeldungen und Anfragen einiger Stakeholder veröffentlichte das IFRS Interpretations Committee im Dezember 2020 eine vorläufige Agendaentscheidung. Die Rückmeldungen auf diese vorläufige Agendaentscheidung ergaben wiederum neue Erkenntnisse, die der IASB bei der Entwicklung der Änderungen 2020 nicht berücksichtigt hatte.
Ausweisvorschriften für langfristige Schulden mit Covenants
Im Entwurf schlägt der IASB vor, dass, wenn das Recht, die Erfüllung einer Schuld um mindestens 12 Monate zu verschieben, davon abhängt, dass das Unternehmen nach dem Berichtszeitraum Bedingungen zu erfüllen hat, diese Bedingungen keinen Einfluss darauf haben, ob das Recht auf Verschiebung der Erfüllung am Ende des Berichtszeitraums bestand. Darüber hinaus schlägt der IASB zusätzliche Angaben sowie gesonderte Ausweisvorschriften für langfristige Schulden mit Covenants vor.
Mit den Änderungsvorschlägen soll die Klassifizierung von Schulden klargestellt werden, für die bestimmte Kreditbedingungen (Covenants) vereinbart sind, die jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Damit ist beispielweise die Klassifizierung von Schulden im Falle von Covenants angesprochen, die erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt (z.B. zu einem künftigen Quartalsstichtag) zu erfüllen sind.
Zum Erstanwendungszeitpunkt
Der Entwurf soll die vom IASB im Januar 2020 veröffentlichten Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden als kurz- bzw. langfristig ergänzen. Dementsprechend schlägt der IASB vor, den Erstanwendungszeitpunkt der im Januar 2020 veröffentlichten Änderungen an IAS 1 zu verschieben.
Stellungnahmen zum Entwurf werden vom IASB bis zum 21.03.2022 erbeten.