• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Ad-Blocker verstoßen nicht gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht

21.08.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Ad-Blocker verstoßen nicht gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht

Beitrag mit Bild

©jamdesign/fotolia.com

Das Oberlandesgericht München hat in drei Parallelverfahren über die wettbewerbs-, kartell- und urheberrechtliche Zulässigkeit einer Open Source-Software geurteilt, die Werbung auf Websites unterdrückt.

Die Klageparteien betreiben für die Nutzer kostenlose Internetseiten mit journalistischen Inhalten. Diesen Onlineauftritt finanzieren sie durch Werbung. Die Beklagte vertreibt seit dem Jahr 2011 eine für den Nutzer unentgeltliche Open Source-Software, die der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite dient.

Wie funktioniert ein Ad-Blocker wirtschaftlich?

Dabei besitzt das Programm selbst keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss mit Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen. Diese sind in sogenannten Filterlisten („Blacklists“) enthalten, die dem Nutzer standardmäßig vorgeschlagen werden. Die Software ist nach dem Download so voreingestellt, dass nach ihren Kriterien („Whitelist“) als nicht störend eingestufte Werbung angezeigt werden kann. Jeder Webseitenbetreiber hat die Möglichkeit, am „Whitelisting“ der Beklagten teilzunehmen und seine Seiten von ihr freischalten zu lassen. Von Betreibern größerer Webseiten verlangt die Beklagte dafür eine Lizenzzahlung. Die Kläger haben in den Verfahren die Ansicht vertreten, dass der Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unlauter Druck auf sie ausübt, mit der Beklagten eine kostenpflichtige Vereinbarung über eine „Freischaltung“ von Werbeinhalten abzuschließen.

Keine verbotene aggressive Werbung

Vor dem Oberlandesgericht München hatten die Kläger keinen Erfolg (Urteile vom 17.08.2017 – 29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart). Eine gezielte Behinderung liegt nicht vor. Darüber hinaus ist das Geschäftsmodell der Beklagten keine verbotene aggressive Werbung. Ein kartellrechtliches Verbot wurde nicht verhängt, weil die Beklagte nicht über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung verfügt. Die von einer der Klägerinnen geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche scheitern daran, dass die Verwendung von Werbeblockern durch die Nutzer nicht rechtswidrig ist. Denn, indem die Klägerin den Nutzern den ungehinderten Zugang zu ihrem Internetauftritt bei Nutzung des Werbeblockers eröffnet lässt und lediglich die Bitte geäußert hat, auf die Verwendung von Werbeblockern zu verzichten, liegt aus der Sicht der Nutzer eine (schlichte) Einwilligung vor. Wegen einer abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wurde insoweit die Revision zugelassen.

(OLG München, PM vom 17.08.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Gehkah/fotolia.com


08.01.2026

Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung

Kosten für einen Stellplatz an der Zweitwohnung sind nicht von der 1.000-€-Grenze für Unterkunftskosten umfasst und daher zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.

weiterlesen
Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


08.01.2026

TaxonomieVO: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

Die EU hat einen neuen delegierten Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht, der weitreichende Auswirkungen für Unternehmen hat.

weiterlesen
TaxonomieVO: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


07.01.2026

Haftung trotz Ausstieg: Ex-Geschäftsführer bleibt verantwortlich

Ein Geschäftsführer haftet auch nach seiner Abberufung persönlich für sittenwidrige Schädigungen, wenn er in das betrügerische System maßgeblich eingebunden war.

weiterlesen
Haftung trotz Ausstieg: Ex-Geschäftsführer bleibt verantwortlich
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)