• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Achtung des „Gesamtschutzes“ von Leiharbeitnehmern

19.07.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Achtung des „Gesamtschutzes“ von Leiharbeitnehmern

Generalanwalt Anthony Collins hat seine Schlussanträge in der Rechtssache C‑311/21, TimePartner Personalmanagement, zur Frage vorgelegt, inwieweit ein Tarifvertrag unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt abweichen darf.

Beitrag mit Bild

©Jörg Lantelme/fotolia.com

Anlass zur Überprüfung des „Gesamtschutzes“ waren die Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit (Rs. C-311/21) und das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Eine bei dem Leiharbeitsunternehmen TimePartner Personalmanagement befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin erhielt bei einem Unternehmen des Einzelhandels, dem sie überlassen worden war, statt des Stundenlohns von 13,64 Euro brutto, den dessen Stammarbeitnehmer erhielten, nur 9,23 Euro brutto, da der anwendbare Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer in Bezug auf das Arbeitsentgelt vom Grundsatz der Gleichstellung abwich. Die Betroffene verlangt nun vor den deutschen Arbeitsgerichten die Zahlung der Differenz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2008/104 über Leiharbeit ersucht.

Tarifverträge müssen Achtung des Gesamtschutzes garantieren

Diese sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumen können, Tarifverträge zu schließen, die Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern enthalten, die vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen können, sofern diese Tarifverträge den Gesamtschutz dieser Arbeitnehmer achten.

Das BAG möchte insbesondere wissen, in welchem Verhältnis der Grundsatz der Gleichbehandlung zum Begriff des zu achtenden „Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ steht. Außerdem möchte es wissen, inwieweit solche Tarifverträge gerichtlich daraufhin überprüfbar sind, ob sie den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern achten.

Die Argumente des Generalanwalts

Der Generalanwalt argumentierte, dass der in Art. 5 III der Richtlinie geforderte Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern auch dann gewährleistet sei, wenn ein Tarifvertrag zwar vom Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 5 I der Richtlinie) abweicht, man hierfür aber angemessene Ausgleichsvorteile in Bezug auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährt. Dies gelte auch für eine Abweichung in Bezug auf das Entgelt, hierbei seien aber besonders strenge Anforderungen an den Ausgleich zu stellen.

Um die Leiharbeitsrichtlinie effektiv durchzusetzen, sei es außerdem notwendig, dass nationale Gerichte Tarifverträge im Hinblick auf den Schutz von Leiharbeitnehmern uneingeschränkt überprüfen können. Der EuGH ist an die Schlussanträge nicht gebunden, folgt diesen aber zumeist.


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

©estations/fotolia.com


19.01.2026

Für Klima und Automobilindustrie: Kaufförderung für E-Autos

Das Programm, das Teil des derzeit erarbeiteten Klimaschutzprogramms sein wird, kann den Erwerb von bis zu 800.000 E-Autos fördern.

weiterlesen
Für Klima und Automobilindustrie: Kaufförderung für E-Autos

Meldung

peshkova/123rf.com


19.01.2026

Firmen sehen großes Risiko in KI

Unternehmen sehen KI zunehmend nicht nur als eine leistungsstarke Chance, sondern auch als eine komplexe Quelle für operative, rechtliche und Reputationsrisiken.

weiterlesen
Firmen sehen großes Risiko in KI

Steuerboard

David Hötzel


16.01.2026

Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Die Grunderwerbsteuer soll erneut systematisch reformiert werden. Die Ergänzungstatbestände der Grunderwerbsteuer zur Erfassung von Share Deals haben in den vergangenen Jahren besonders hohe gesetzgeberische Aufmerksamkeit erfahren.

weiterlesen
Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)