• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Abzugsverbot für Geschenke: Ist eine konkrete Gegenleistung erforderlich?

22.01.2016

Meldung, Steuerrecht

Abzugsverbot für Geschenke: Ist eine konkrete Gegenleistung erforderlich?

Beitrag mit Bild

Wenn Geschenke nur als Zweckgeschenk dazu bestimmt sind, die Geschäftsbeziehungen zu verbessern, kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht.

Geschenken im Sinne des Steuerrechts sind auch Zuwendungen, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte, stellte der BFH in einer aktuellen Entscheidung klar.

In dem Streitfall stand eine GmbH in Geschäftsbeziehung mit einer KG, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Herr S war. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für Zahlungen der GmbH an die von Herrn S zur Reparatur seines Porsches beauftragte Kfz-Werkstatt. Das Finanzgericht bestätigte das Finanzamt dies unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (2002) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Die Richter waren der Ansicht, dass der Zahlung keine Vereinbarung über eine konkrete Gegenleistung (Sponsoring) zugrunde gelegen habe und die Leistung als sog. Zweckgeschenk nur dazu bestimmt gewesen sei, die Geschäftsbeziehungen der GmbH zur KG zu verbessern. Die Revision wurde nicht zugelassen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.10.2014, Az. 10 K 36/13).

BFH: Eine konkrete Gegenleistung bedarf es nicht

Die GmbH meinte, es bedürfe einer höchstrichterlichen Entscheidung über die Anforderungen an die „hinreichende Konkretisierung einer Gegenleistung“. Der BFH verwarf jedoch die erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2015 (Az. I B 1/15). Die GmbH habe nicht beachtet, dass die Ansicht des Finanzgerichts auf der ständigen BFH-Rechtsprechung beruhte, nach der zu den Geschenken i.S.d. Einkommensteuergesetzes auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke) gehören, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte.

(BFH-Urteil  Az. I B 1/15 veröffentlicht am 20.01.2016/ Viola C. Didier)

 


Weitere Meldungen


Meldung

©jirsak/123rf.com


30.01.2026

Strengere Regeln für Umwelt- und Klimaversprechen

Nur wenn Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel transparent und zuverlässig sind, könnten Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen.

weiterlesen
Strengere Regeln für Umwelt- und Klimaversprechen

Rechtsboard

Gina Susann Kriwat / Stephan Sura


30.01.2026

Religiöse Neutralität ist auch bei Sicherheitsmitarbeitern am Flughafen keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung

Die Anforderungen an Verbote religiöser Kleidung und Symbole am Arbeitsplatz sind hoch – und gelten in gleichem Maße für Arbeitnehmer in beliehenen Unternehmen mit mutmaßlich konfliktgefährdeten Tätigkeiten wie der Sicherheitskontrolle an Flughäfen.

weiterlesen
Religiöse Neutralität ist auch bei Sicherheitsmitarbeitern am Flughafen keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


30.01.2026

Kein Betriebsrat per App

Das BAG hat klargestellt, dass auch bei digital organisierter Plattformarbeit die klassischen Kriterien des Betriebsverfassungsrechts gelten.

weiterlesen
Kein Betriebsrat per App
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)