Geschenken im Sinne des Steuerrechts sind auch Zuwendungen, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte, stellte der BFH in einer aktuellen Entscheidung klar.
In dem Streitfall stand eine GmbH in Geschäftsbeziehung mit einer KG, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Herr S war. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für Zahlungen der GmbH an die von Herrn S zur Reparatur seines Porsches beauftragte Kfz-Werkstatt. Das Finanzgericht bestätigte das Finanzamt dies unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (2002) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Die Richter waren der Ansicht, dass der Zahlung keine Vereinbarung über eine konkrete Gegenleistung (Sponsoring) zugrunde gelegen habe und die Leistung als sog. Zweckgeschenk nur dazu bestimmt gewesen sei, die Geschäftsbeziehungen der GmbH zur KG zu verbessern. Die Revision wurde nicht zugelassen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.10.2014, Az. 10 K 36/13).
BFH: Eine konkrete Gegenleistung bedarf es nicht
Die GmbH meinte, es bedürfe einer höchstrichterlichen Entscheidung über die Anforderungen an die „hinreichende Konkretisierung einer Gegenleistung“. Der BFH verwarf jedoch die erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2015 (Az. I B 1/15). Die GmbH habe nicht beachtet, dass die Ansicht des Finanzgerichts auf der ständigen BFH-Rechtsprechung beruhte, nach der zu den Geschenken i.S.d. Einkommensteuergesetzes auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke) gehören, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte.
(BFH-Urteil Az. I B 1/15 veröffentlicht am 20.01.2016/ Viola C. Didier)