• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Abzugsverbot für die neue Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

13.12.2022

Meldung, Steuerrecht

Abzugsverbot für die neue Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

Das FG Hamburg hat die Klage einer Bank abgewiesen, mit der diese sich gegen das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG hinsichtlich der sog. Bankenabgabe wandte.

Beitrag mit Bild

©fotomek/fotolia.com

2010 schuf der Bund als Reaktion auf die Bankenkrise einen Restrukturierungsfonds. Ab 2011 wurden hierfür von den beitragspflichtigen Instituten Jahresbeiträge (sog. alte Bankenabgabe) erhoben. Der Gesetzgeber entschied sich, dass diese Beiträge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, da das Gesetz das Ziel verfolgte, Bankgeschäfte, von denen sog. systemische Risiken ausgehen, gezielt zu verteuern und damit derartige Risiken zu senken.

Bank hielt Bankenabgabe für verfassungswidrig

Eine Bank klagte gegen ihre Steuerbescheide für 2014, weil sie dieses Betriebsausgabenabzugsverbot bzgl. der sog. alten Bankenabgabe für verfassungswidrig hielt. Der Bundesfinanzhof wies die Klage letztinstanzlich mit Urteil vom 01.07.2020 (XI R 20/18) als unbegründet zurück. Eine dagegen von der Bank vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 926/21) wurde bislang nicht beschieden.

Während § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sich seit seiner Einführung nicht verändert hat, hat sein Bezugspunkt – das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFG) – ab 2015 Änderungen erfahren. Durch die Gründung eines einheitlichen unionsrechtlichen Abwicklungsfonds wurde die vormals nationale Bankenabgabe europäisch überformt. Das RStruktFG wurde in zwei Schritten zur Verwirklichung der sog. (europäischen) Bankenunion geändert, welche die Aufwendungen für die Banken erhöhten und auch mehr Banken betrafen (sog. neue Bankenabgabe).

FG hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Der vom FG Hamburg mit Urteil vom 30.09.2022 (6 K 47/21) entschiedene Streitfall betraf die sog. neue Bankenabgabe für das Jahr 2017. Das Gericht sah das Betriebsausgabenabzugsverbot auch hinsichtlich der sog. neuen Bankenabgabe weder als formell noch als materiell verfassungswidrig an. Eine erneute Zustimmungspflicht des Bundesrates sei durch die Änderungen hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresbeiträge nicht eingetreten. Das Gesetz sei daher formell verfassungsgemäß zustande gekommen.

Materielle Verfassungsverstöße lägen ebenfalls nicht vor. Der Eingriff in das Leistungsfähigkeitsprinzip, hier in das objektive Nettoprinzip, sei gerechtfertigt, weil auch der sog. neuen Bankenabgabe ein Lenkungszweck zukomme und dem Gesetzgeber insofern ein großer Gestaltungsspielraum zustehe. Die sog. Bankenabgabe stelle zudem eine Sonderabgabe dar, sodass ein weiterer Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das Recht auf Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vorliege.

Die Klägerin hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt (Az. des BFH. XI R 30/22).


FG Hamburg vom 12.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gemäß § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsboard

Benedikt Reißnecker


14.04.2026

Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Nachdem der EuGH mit seinen Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) die von dem 2. und 6. BAG-Senat vorgeschlagenen alternativen Sanktionsmodelle verworfen hat, bestätigt nunmehr der 6. Senat – wie bereits zuvor der 2. Senat –, dass Fehler bei der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben.

weiterlesen
Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.04.2026

Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden

Wer Google-Bewertungen rechtlich prüfen und beanstanden will, benötigt unter Umständen eine Erlaubnis nach dem RDG.

weiterlesen
Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)