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01.09.2017

Meldung, Steuerrecht

Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

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Das Finanzgericht Köln hat Bedenken, ob es mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn Altersvorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Es hat daher dem EuGH mehrere Fragen zum Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkter Steuerpflicht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte im Streitjahr 2008 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien. Er unterlag dort der unbeschränkten belgischen Einkommensteuerpflicht. Für seine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt einer internationalen Kanzlei benötigte er eine deutsche Rechtsanwaltszulassung. Dadurch war er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen. Aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit erzielte er Einkünfte in mehreren Staaten. Über die Hälfte der Einkünfte wurden in Deutschland erzielt und hier im Rahmen der deutschen beschränkten Steuerpflicht der Einkommensteuer unterworfen.

Verstößt § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG 2008 gegen die Niederlassungsfreiheit?

Das Finanzamt versagte den Abzug der Beiträge an das Versorgungswerk und an eine private deutsche Rentenversicherung. In Belgien war ein steuermindernder Abzug im Ergebnis ebenfalls nicht möglich. Das FG Köln hält die Entscheidung des Finanzamts zwar nach deutschem Recht für zutreffend. Es hat aber europarechtliche Bedenken gegen die deutsche Rechtslage. Daher hat es im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH nachgefragt, ob die nur gebietsfremde Steuerpflichtige treffende Benachteiligung in § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG 2008 mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist (Beschluss vom 03.08.2017 – 15 K 950/13; Aktenzeichen des EuGH: C-480/17).

Was ist mit Aufwendungen im „Quellenstaat“?

Zwar befänden sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich nicht in einer vergleichbaren Situation. Daher sei der Ausschluss von bestimmten Steuervergünstigungen bei beschränkter Steuerpflicht regelmäßig gerechtfertigt. Dies gelte nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht für Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer im betroffenen Mitgliedstaat (hier: Deutschland als „Quellenstaat“) ausgeübten steuerpflichtigen Tätigkeit stünden. Für solche Aufwendungen müsse auch der Quellenstaat grundsätzlich einen Abzug ermöglichen. Im vorgelegten Fall sei insbesondere fraglich, ob die „Pflichtbeiträge“ an das Versorgungswerk in einem hinreichenden Zusammenhang zur auch in Deutschland ausgeübten und dort besteuerten Tätigkeit stünden.

(FG Köln, PM vom 01.09.2017 / Viola C. Didier)


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