Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat in zwei entschiedenen Fällen diese Frage verneint und deshalb die eingelegte Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen. Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seine private Mobiltelefonnummer mitzuteilen, um jederzeit erreichbar zu sein.
Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. In diesem Zusammenhang hatte er von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verlangt, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können. Einigen Mitarbeitern ging das zu weit. Sie sahen einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre und teilten nur ihre Festnetznummer, nicht aber die – in einem Fall mit dem Ehegatten zusammen genutzte – Mobiltelefonnummer mit. Deshalb erteilte der beklagte Landkreis Abmahnungen, deren Entfernung aus der Personalakte die Mitarbeiter verlangten.
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Thüringer Landesarbeitsgericht erklärt in den Urteilen vom 16.05.2018 (6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17), dass offen bleiben könne, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage bestünde. Zumindest sei ein Anspruch durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz begrenzt. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse. Der Abwägungsprozess der beiderseitigen Interessen müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei.
Arbeitgeber kann Problem auch anders lösen
Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, komme es nicht an. Der Arbeitgeber habe durch die Änderung seines bestehenden Systems der Rufbereitschaft selbst die Problemlage herbeigeführt und ihm stünden andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung. Einer Zulassung der Revision bedürfe es nicht, da die grundlegende Rechtsfrage, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein müsse, bereits geklärt sei.
(LAG Thüringen, PM vom 16.05.2018 / Viola C. Didier)