In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung der unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ihre Steuerlast erheblich reduzieren können. Dies führt zu Steuermindereinnahmen für die betroffenen Staaten und beeinträchtigt darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die solche Steuergestaltungen nicht nutzen können.
BEPS für mehr Steuergerechtigkeit
Daher hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag der G20-Staaten im Rahmen des Projektes gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) konkrete Lösungen zur Beseitigung der Defizite der internationalen Besteuerungsregeln entwickelt. Die Empfehlungen des gemeinsamen Projektes von OECD und G20 umfassen verschiedene Bereiche des internationalen Steuerrechts und zielen darauf ab, Informationsdefizite der Finanzverwaltungen abzubauen, Ausmaß und Ort der Besteuerung stärker an der wirtschaftlichen Substanz auszurichten, die Kohärenz der verschiedenen Steuersysteme der Staaten zu erhöhen sowie international gegen unfairen Steuerwettbewerb vorzugehen.
Austausch länderbezogener Berichte zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts
Einer der sog. „BEPS-Aktionspunkte“, Aktionspunkt 13, sieht standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen sowie den Austausch länderbezogener Berichte zwischen den teilnehmenden Staaten vor. Ziel dieses Informationsaustausches ist es sicherzustellen, dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen.
Das Abkommen vom 14.08.2020 enthält die für einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte notwendigen Regelungen. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.