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07.11.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Abgeltung oder Verfall nicht genommenen Urlaubs

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©GinaSanders/fotolia.com

Der EuGH hat sich in gleich zwei Streitfällen mit der Frage befasst, ob ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub allein deshalb verlieren kann, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen. Dies hat der EuGH mit Urteilen vom 06.11.2018 (C-619/16  und  C-684/16) klargestellt.

Die Streitfälle

Im ersten Fall hatte ein Rechtsreferendar beim Land Berlin während der letzten Monate seines Referendariats keinen bezahlten Jahresurlaub genommen. Nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes beantragte er eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Das Land lehnte den Antrag ab.

Im anderen Fall hatte ein Arbeitnehmer der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften trotz bevorstehendem Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub genommen. Etwa zwei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bat ihn die Max-Planck-Gesellschaft erfolglos, seinen Resturlaub zu nehmen (ohne ihn jedoch zu verpflichten, den Urlaub zu einem von ihr festgelegten Termin zu nehmen).

OVG Berlin und BAG rufen EuGH an

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Bundesarbeitsgericht riefen in diesen Fällen den EuGH an, um zu klären, ob das Unionsrecht der nationalen Regelung aus § 7 BUrlG entgegensteht, die den Verlust des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs und den Verlust der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat. Sie haben den Gerichtshof daher ersucht, in diesem Kontext das Unionsrecht auszulegen, wonach der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Die Entscheidung des EuGH

Mit seinen Urteilen entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat. Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat. Der Gerichtshof stellt zudem fest, dass diese Grundsätze unabhängig davon gelten, ob es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber (wie das Land Berlin) oder einen privaten Arbeitgeber (wie die Max-Planck-Gesellschaft) handelt.

(EuGH, PM vom 06.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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