Können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen? Diese Frage hat jetzt den EuGH beschäftigt.
Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen. Dies hat der EuGH mit Urteilen vom 06.11.2018 (C-569/16 und C-570/16) entschieden.
Wieso gab es Streit um die Urlaubsabgeltung?
Zwei verstorbene Arbeitnehmer hatten vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage beim jeweiligen Arbeitgeber genommen. Die Witwen beantragten als deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage. Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Bundesarbeitsgericht ersuchte den Gerichtshof, das Unionsrecht auszulegen. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2014 bereits entschieden hat, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde, wie dies in Deutschland der Fall sei.
EuGH stellt Ansprüche der Erben klar
Mit seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.
(EuGH, PM vom 06.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)