• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Abgas-Skandal: Keine Rückzahlung des Kaufpreises

26.08.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Abgas-Skandal: Keine Rückzahlung des Kaufpreises

Beitrag mit Bild

Betroffen vom VW-Abgasskandal sind laut einer zweiten Notice of Violation der EPA von Anfang November 2015 auch Fahrzeuge von Audi und Porsche.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage eines Eigentümers eines Audi A4 auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen der Software, die den Schadstoffausstoß im Testfall herunter regelt, abgewiesen. Offen gelassen wurde, ob das Fahrzeug wegen der Manipulationssoftware einen Mangel aufweist.

In dem Streitfall hatte das beklagte Autohaus angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern, was der Käufer ablehnte. Der Käufer hätte vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels sei nur ganz ausnahmsweise entbehrlich, so das Gericht, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte.

Rücktritt wäre möglich gewesen

Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung sei vorliegend auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen, heißt es im Urteil 6 O 413/15 vom 23.08.2016. Denn der Kaufvertrag sei im Jahre 2012 geschlossen worden, und das Autohaus habe erst im September 2015 von der sog. Manipulationssoftware im Audi A4 Avant gehört. Auch muss sich das Autohaus als selbstständiger Audi-Vertragshändler nicht ein mögliches früheres Wissen der AUDI AG zurechnen lassen. Der Autokäufer habe schließlich nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen, weil die Nachbesserung der Motorsoftware einige Zeit dauere. Denn eine flächendeckende Rückrufaktion benötige Zeit; damit ist auch das Kraftfahrtbundesamt einverstanden.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.

(LG Düsseldorf, PM vom 23.08.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

ilixe48/123rf.com


25.09.2026

D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung kann dazu führen, dass Führungskräfte für grob fahrlässig verursachte Schäden voll haften.

weiterlesen
D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Meldung

©Sikov/fotolia.com


25.09.2026

Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Das OLG Frankfurt/M. befasste sich mit der Frage, ob sich ein Käufer bei fehlerhafter Beschriftung des Bestellbuttons vom Online-Kauf eines E-Autos lösen kann.

weiterlesen
Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Steuerboard

Franziska Gerhardt


24.09.2026

Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer

Mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 7/24) konkretisiert und bestätigt der BFH zentrale Grundsätze der Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke.

weiterlesen
Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht