18.01.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Abgabefrist für digitalen Lohnnachweis

Beitrag mit Bild

Die Abgabefrist für den digitalen Lohnnachweis ist der 16. Februar 2017.

2017 müssen Unternehmen ihren Lohnnachweis zur gesetzlichen Unfallversicherung erstmals auch elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermitteln. Sie müssen diese Meldung bis spätestens zum 16. Februar 2017 abgeben.

Alle Beschäftigten sind über ihren Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Der Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrags, den die Unternehmen für den Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten jährlich zahlen. Bisher wurden die Lohnnachweise entweder mit Hilfe eines Formulars auf Papier oder online über das Extranet des zuständigen Unfallversicherungsträgers übermittelt.

Weniger Aufwand durch neues System

Das neue digitale Verfahren hat Vorteile: Der Arbeitgeber kann den Lohnnachweis nun direkt mit Hilfe seiner Software zur Entgeltabrechnung erstellen und versenden. Das verringert den Aufwand und das Risiko, Fehler bei der Datenübertragung zu machen. Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm benutzen, können sich für die Meldung einer Ausfüllhilfe (beispielsweise sv.net) bedienen.

Übergangsphase bis Ende 2018

In einer zweijährigen Übergangsphase ist der Lohnnachweis für die Beitragsjahre 2016 und 2017 zusätzlich zum digitalen Lohnnachweis in den bisher bekannten Verfahren – online über das Extranet, als Papierausdruck oder per Fax – abzugeben. Für das Beitragsjahr 2018, das heißt ab 1. Januar 2019, erfolgt die Meldung dann ausschließlich mit dem digitalen Lohnnachweis über das neue UV-Meldeverfahren. Die Übergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird.

Unterlagen sind bereits versandt worden

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben den Unternehmen dazu im vierten Quartal 2016 die entsprechenden Zugangsdaten schriftlich mitgeteilt. Diese umfassen neben der Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers auch die Mitgliedsnummer des versicherten Unternehmens oder der Einrichtung sowie eine PIN.

(DGUV, PM vom 17.01.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©gguy/fotolia.com


11.05.2026

Cum-Ex-Geschäfte: Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Bei Cum-Ex-Geschäften soll verhindert werden, dass Beteiligte ihre Vergütung behalten können, nur weil sie bereits vor der Steuererstattung gezahlt wurde.

weiterlesen
Cum-Ex-Geschäfte: Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


11.05.2026

Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen

Das neue Gesetz weitet den Verbraucherschutz bei Krediten aus, erfasst künftig auch Kleinkredite und zinsfreie Finanzierungen.

weiterlesen
Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


08.05.2026

BGH stärkt Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf

Die neusten Entscheidungen des BGH zeigen, dass Gerichte die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nicht zu eng auslegen dürfen.

weiterlesen
BGH stärkt Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht