18.01.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Abgabefrist für digitalen Lohnnachweis

Beitrag mit Bild

Die Abgabefrist für den digitalen Lohnnachweis ist der 16. Februar 2017.

2017 müssen Unternehmen ihren Lohnnachweis zur gesetzlichen Unfallversicherung erstmals auch elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermitteln. Sie müssen diese Meldung bis spätestens zum 16. Februar 2017 abgeben.

Alle Beschäftigten sind über ihren Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Der Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrags, den die Unternehmen für den Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten jährlich zahlen. Bisher wurden die Lohnnachweise entweder mit Hilfe eines Formulars auf Papier oder online über das Extranet des zuständigen Unfallversicherungsträgers übermittelt.

Weniger Aufwand durch neues System

Das neue digitale Verfahren hat Vorteile: Der Arbeitgeber kann den Lohnnachweis nun direkt mit Hilfe seiner Software zur Entgeltabrechnung erstellen und versenden. Das verringert den Aufwand und das Risiko, Fehler bei der Datenübertragung zu machen. Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm benutzen, können sich für die Meldung einer Ausfüllhilfe (beispielsweise sv.net) bedienen.

Übergangsphase bis Ende 2018

In einer zweijährigen Übergangsphase ist der Lohnnachweis für die Beitragsjahre 2016 und 2017 zusätzlich zum digitalen Lohnnachweis in den bisher bekannten Verfahren – online über das Extranet, als Papierausdruck oder per Fax – abzugeben. Für das Beitragsjahr 2018, das heißt ab 1. Januar 2019, erfolgt die Meldung dann ausschließlich mit dem digitalen Lohnnachweis über das neue UV-Meldeverfahren. Die Übergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird.

Unterlagen sind bereits versandt worden

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben den Unternehmen dazu im vierten Quartal 2016 die entsprechenden Zugangsdaten schriftlich mitgeteilt. Diese umfassen neben der Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers auch die Mitgliedsnummer des versicherten Unternehmens oder der Einrichtung sowie eine PIN.

(DGUV, PM vom 17.01.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


04.10.2024

EuGH zur Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Der EuGH stellt klar, dass Lebensmittel aus Drittländern das EU-Bio-Logo nur tragen dürfen, wenn sie den EU-Vorgaben vollständig entsprechen.

weiterlesen
EuGH zur Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


04.10.2024

Nachhaltigkeitsberichterstattung: CEAOB veröffentlicht Leitlinien

Ziel der Leitlinien ist ein gemeinsames Verständnis der Eckpunkte für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit.

weiterlesen
Nachhaltigkeitsberichterstattung: CEAOB veröffentlicht Leitlinien

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


02.10.2024

Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Mit dem Solarpaket sollen die höheren Ausbauziele für Photovoltaik erreicht werden: Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Solarleistung dazukommen.

weiterlesen
Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank