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02.06.2017

Meldung, Steuerrecht

Abbruchverpflichtung: Was passiert mit der Grundsteuer?

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©tunedin/fotolia.com

Die Klage eines Hafenunternehmens wegen erhöhter Grundsteuer war erfolgreich. Die Abbruchverpflichtung für ein Gebäude auf einer gemieteten Fläche führt zum Abschlag beim Einheitswert, so das Finanzgericht Hamburg in einem mit Spannung erwarteten Urteil.

Grundsteuer schuldet auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn er die Fläche von dem Grundstückseigentümer nur gepachtet oder gemietet hat. Wurde vereinbart, dass der Pächter bzw. Mieter das Gebäude nach Ablauf der Nutzungszeit abzubrechen hat, so ist ein Abschlag bei dem für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswert vorzunehmen, sofern nicht bereits vorauszusehen ist, dass der Abbruch unterbleiben wird.

Streit über Abbruchverpflichtung

Nach einer Überprüfung ist das zuständige Finanzamt zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mietverträge der ca. 200 Hafen- und Hafenindustriebetriebe mit der Hamburg Port Authority (HPA) keine echten Abbruchverpflichtungen für die auf den gemieteten Flächen errichteten Gebäude begründen. Die daraufhin vom Finanzamt geänderten Bescheide führten zu öffentlicher Kritik der Hafenunternehmen; Mehrsteuern von rund zehn Millionen Euro belasteten die Hafenwirtschaft in schwierigen Zeiten.

FG entscheidet zugunsten des Unternehmens – gegen die Finanzverwaltung

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen geklagt, das bereits im Jahr 2014 geänderte Bescheide erhalten hatte. Das Finanzgericht Hamburg begründet sein Urteil vom 23.03.2017 (3 K 287/14) damit, dass die vertraglichen Grundlagen des Mietverhältnisses mit der HPA die Verpflichtung der Klägerin zum Abbruch ihrer Gebäude enthielten, und zwar nicht nur bei Vertragsablauf, sondern auch in den vertraglich geregelten Sonderfällen einer Vertragsbeendigung. Der Senat hat zudem die Entwicklung des Vertragsverhältnisses gewürdigt und festgestellt, dass zwar theoretisch Situationen denkbar seien, in denen die Klägerin die Gebäude nicht werde abbrechen müssen. Ihr Eintritt sei jedoch nicht vorhersehbar, sondern eher ungewiss.

Der 3. Senat hat die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

(FG Hamburg, PM vom 01.06.2017 / Viola C. Didier)


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