• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Abbruchverpflichtung: Was passiert mit der Grundsteuer?

02.06.2017

Meldung, Steuerrecht

Abbruchverpflichtung: Was passiert mit der Grundsteuer?

Beitrag mit Bild

©tunedin/fotolia.com

Die Klage eines Hafenunternehmens wegen erhöhter Grundsteuer war erfolgreich. Die Abbruchverpflichtung für ein Gebäude auf einer gemieteten Fläche führt zum Abschlag beim Einheitswert, so das Finanzgericht Hamburg in einem mit Spannung erwarteten Urteil.

Grundsteuer schuldet auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn er die Fläche von dem Grundstückseigentümer nur gepachtet oder gemietet hat. Wurde vereinbart, dass der Pächter bzw. Mieter das Gebäude nach Ablauf der Nutzungszeit abzubrechen hat, so ist ein Abschlag bei dem für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswert vorzunehmen, sofern nicht bereits vorauszusehen ist, dass der Abbruch unterbleiben wird.

Streit über Abbruchverpflichtung

Nach einer Überprüfung ist das zuständige Finanzamt zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mietverträge der ca. 200 Hafen- und Hafenindustriebetriebe mit der Hamburg Port Authority (HPA) keine echten Abbruchverpflichtungen für die auf den gemieteten Flächen errichteten Gebäude begründen. Die daraufhin vom Finanzamt geänderten Bescheide führten zu öffentlicher Kritik der Hafenunternehmen; Mehrsteuern von rund zehn Millionen Euro belasteten die Hafenwirtschaft in schwierigen Zeiten.

FG entscheidet zugunsten des Unternehmens – gegen die Finanzverwaltung

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen geklagt, das bereits im Jahr 2014 geänderte Bescheide erhalten hatte. Das Finanzgericht Hamburg begründet sein Urteil vom 23.03.2017 (3 K 287/14) damit, dass die vertraglichen Grundlagen des Mietverhältnisses mit der HPA die Verpflichtung der Klägerin zum Abbruch ihrer Gebäude enthielten, und zwar nicht nur bei Vertragsablauf, sondern auch in den vertraglich geregelten Sonderfällen einer Vertragsbeendigung. Der Senat hat zudem die Entwicklung des Vertragsverhältnisses gewürdigt und festgestellt, dass zwar theoretisch Situationen denkbar seien, in denen die Klägerin die Gebäude nicht werde abbrechen müssen. Ihr Eintritt sei jedoch nicht vorhersehbar, sondern eher ungewiss.

Der 3. Senat hat die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

(FG Hamburg, PM vom 01.06.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


27.02.2026

Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Eine Verdachtskündigung erfordert eine tragfähige Tatsachengrundlage; selbst starke Indizien genügen nicht, wenn objektiv eine Erkrankung vorlag.

weiterlesen
Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com


27.02.2026

IFRS-Taxonomie 2025 gilt auch für 2026 weiter

Für den Berichtszeitraum 2026 bleibt mangels inhaltlicher oder technischer Änderungen weiterhin die IFRS Accounting Taxonomy 2025 verbindlich anzuwenden.

weiterlesen
IFRS-Taxonomie 2025 gilt auch für 2026 weiter

Steuerboard

Sophia Kaim


26.02.2026

Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht an vermieteten Immobilien als steuerbare Entschädigung

Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts galt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH und der bislang von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

weiterlesen
Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht an vermieteten Immobilien als steuerbare Entschädigung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)