14.03.2017

Arbeitsrecht, Meldung

60 Prozent der Minijobber sind Frauen

Beitrag mit Bild

©Tatjana Balzer/fotolia.com

Frauen arbeiten deutlich häufiger als Männer zu geringen Löhnen, in so genannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen und in geringfügiger Beschäftigung. Das geht aus der Antwort (18/11378) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor.

Im Jahr 2015 waren knapp 60 Prozent der Beschäftigten, die nicht mehr als den gesetzlichen Mindestlohn verdienen, Frauen. Einer atypischen Beschäftigung (Zeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeitarbeit mit 20 Arbeitsstunden und weniger pro Woche) gingen im Jahr 2015 rund fünf Millionen Frauen nach. Das entsprach einem Anteil von 31 Prozent an Frauen in der Gruppe der Kernerwerbstätigen (Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren, die nicht in Bildung oder Ausbildung sind). Aus der Antwort geht weiter hervor, dass es zum Stichtag 30. Juni 2016 bundesweit 4,6 Millionen geringfügig beschäftigte Frauen gab. Das entspricht einem Anteil von 60 Prozent an allen geringfügig Beschäftigten.

(Dt. Bundestag, hib vom 10.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© Kara / fotolia.com


23.07.2026

Erneuerbare-Energien-Gesetz: Neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Das EEG 2027 soll überhöhte Windkraftpachten begrenzen und deren Einhaltung durch Wirtschaftsprüfer absichern.

weiterlesen
Erneuerbare-Energien-Gesetz: Neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Thomas Ubber


23.07.2026

Nationaler Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen – eine gute Mogelpackung!

Den Vorgaben der EU-Mindestlohn-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2041) entsprechend hat das Bundeskabinett am 22.07.2026 den „Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen“ verabschiedet.

weiterlesen
Nationaler Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen – eine gute Mogelpackung!

Meldung

©gguy/fotolia.com


23.07.2026

Cum-Ex-Fonds: Bank haftet nicht für Anlegerschäden

Kein Schadensersatz für die Anleger eines Luxemburger Fonds gegen eine Bank, dem eine verbotene Cum-Ex-Struktur zugrunde lag.

weiterlesen
Cum-Ex-Fonds: Bank haftet nicht für Anlegerschäden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht