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18.03.2016

Arbeitsrecht, Meldung

„60+“ für Führungskräfte: Altersdiskriminierung?

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Altersdiskriminierung? Im Streitfall hatte der Arbeitgeber lediglich ein Angebot zum vorzeitigen Ruhestand unterbreitet, über welches der Kläger frei entscheiden konnte. Insofern lag keine Altersdiskriminierung vor.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage der Altersdiskriminierung bei arbeitgeberseitigen Konzepten zum vorzeitigen Ruhestand befasst.

Im Arbeitsvertrag eines angestellten Verkaufsleiters in einem Unternehmen der Automobilindustrie war eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte das Unternehmen das Konzept „60+“ für leitende Führungskräfte ein, das die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres gegen Zahlung eines Kapitalbetrags vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete das Unternehmen dem Verkaufsleiter ein entsprechendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrags, das er bis zum 31.12.2005 annehmen konnte, was er im Dezember 2005 auch tat.

Führungskraft verlangt Entschädigung nach AGG

Im Jahr 2012 trat an die Stelle des Konzepts „60+“ das Konzept „62+“. Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des Konzepts „60+“ hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 ein Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen. Der Verkaufsleiter schied mit Ablauf des 31.10.2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt einen Kapitalbetrag i.H.v. 123.120 Euro. Dann erhob der Verkaufsleiter Klage. Er sieht sich sowohl durch die Vereinbarung der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs als auch dadurch wegen des Alters benachteiligt, dass das Unternehmen es unterlassen hat, ihm eine Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf das Konzept „62+“ anzubieten und verlangt die Feststellung, dass der Arbeitgeber ihm nach § 15 Abs. 1 AGG den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen hat, sowie Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Vergleichsbetrachtung zeigt keine Diskriminierung

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Verkaufsleiter keinen Erfolg (Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 677/14). Seine Ansprüche scheitern bereits daran, dass dieser keine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 AGG). Dies gilt zunächst, soweit der Arbeitgeber ein Vertragsangebot nach dem Konzept „60+“ unterbreitet hat, das vom Kläger angenommen wurde. Sofern in die Vergleichsbetrachtung nur die anderen leitenden Führungskräfte einbezogen werden, wurde der Kläger nicht anders als diese behandelt. Ihm wurde durch das Angebot lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte.

Spätere Umstellung nicht relevant

Im Hinblick auf die ihm nicht angebotene Umstellung seines Arbeitsvertrages auf das Konzept „62+“ ist der Kläger mit den Arbeitnehmern, die dieses Angebot im November/Dezember 2012 erhalten haben, nicht vergleichbar, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden war.

(BAG, PM Nr. 14/16 vom 17.03.2016 / Viola C. Didier)


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