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01.06.2026

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Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vor

Das BMF hat nun den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vorgelegt und damit erneut zu dem Instrument eines „Omnibusgesetzes“ gegriffen. Ziel dieses Gesetzes ist, wie für Jahressteuergesetze typisch, die Bündelung zahlreicher punktueller Anpassungen in unterschiedlichen Steuerrechtsgebieten. Der Entwurf zielt insbesondere auf die Umsetzung von EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung, reagiert auf die Rechtsprechung des BFH, dient der Bürokratieentlastung und Digitalisierung sowie der Schließung von Regelungslücken und Fehlerkorrekturen. So enthält der Entwurf eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die sich auf nahezu alle zentralen Steuergesetze, wie insbesondere EStG, KStG, GewStG, UmwStG, AO, BewG und einzelne Spezialgesetze, wie u. a. das Mindeststeuergesetz und das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), erstrecken. Die Änderungen sollen gestaffelt (u. a. 2026, 2027, 2028, 2029) in Kraft treten.

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StBin Dr. Katrin Dorn
ist Partnerin bei MÖHRLE HAPP LUTHER in Hamburg

I. Ausgewählte Änderungen

1. EStG (insb. Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Kaufpreisaufteilung, § 6f EStG)
Ins EStG soll eine gesetzliche Regelung zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken in einen Anteil für den Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgenommen werden. Danach soll zukünftig gelten, dass grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Aufteilung maßgeblich ist, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint (so formuliert in § 6f Abs. 1 EStG-E). Ansonsten soll die Aufteilung nach dem Verhältnis von Boden- und Gebäudewert auf Basis der Immobilienwertermittlungsverordnung erfolgen. Zur Vereinfachung soll eine BMF-Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt werden, deren Ergebnis grundsätzlich zugrunde gelegt werden kann. Die Neuregelung soll der Vereinheitlichung und Rechtssicherheit bei einem bislang aus Sicht der Regierung stark streitanfälligen Thema dienen und ab dem Tag der Verkündigung des JStG 2026 in Kraft treten.

Weitere Anpassungen sind bei der Quellensteuer (§ 50c EStG) vorgesehen. Hier soll die Freistellungsgrenze für das vereinfachte Verfahren von 10.000 € auf 100.000 € angehoben werden. Zugleich soll zukünftig das Freistellungsverfahren in bestimmten Konstellationen ausgeschlossen (insb. bei bestimmten Kapitalerträgen) werden.

Zudem sind Anpassungen bei Kinderfreibeträgen und Kindergeld in Folge der Rechtsprechung des EuGH geplant. In diesem Zusammenhang soll gesetzlich klargestellt werden, dass für Kinder im EU-/EWR-Ausland grundsätzlich der ungekürzte Freibetrag anzusetzen ist. Eine Anpassung der Freibeträge ist dann nur noch für Kinder mit Wohnsitz außerhalb der EU/des EWR möglich.

Darüber hinaus sind u. a. Anpassungen bei Vorsorgeaufwendungen und Datenübermittlung (§ 10 EStG), die Erweiterung des Lohnsteuerdatenumfangs (§ 41b EStG) sowie Änderungen bei Veräußerungsgewinnen (§ 34 EStG) vorgesehen, soweit diese Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds stammen und für die eine Steuerbefreiung nach den §§ 20, 21 oder 49 Abs. 1 InvStG zur Anwendung kommt.

2. UStG
Im UStG ist insbesondere eine Neuregelung der Organschaft (§ 2c UStG-neu) vorgesehen. Diese soll neugestaltet werden, wobei die bisherigen Regelungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in die Regelung übernommen werden sollen. Nunmehr soll jedoch ein Antragsmodell eingeführt werden, sodass künftig kein automatischer Eintritt der Organschaft mehr möglich ist. Die Erklärung soll dabei nur mit Wirkung für die Zukunft durch den Organträger gestellt werden können. Dabei sollen die Eingliederungsvoraussetzungen präzisiert und die Rückabwicklung bei fehlerhafter Organschaft gesetzlich geregelt werden. Vorgesehen ist  u. a. eine unverzügliche Anzeigepflicht für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Organschaft nicht mehr vorliegen. Die Steuerfestsetzungen sollen in diesen Fällen rückwirkend korrigiert werden. Dafür enthält die Neuregelung besondere Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen, die erstmals zum 01.01.2029 in Kraft treten sollen, wobei eine (erstmalige) Erklärung ab dem 01.07.2028 erfolgen könnte. Auch diese Reform erfolgt aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben. Dafür wird u.a. klargestellt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

Weitere Änderungen sind für die Bestimmung des Leistungsorts vorgesehen. Hier sind im Entwurf Anpassungen für die Regelungen der §§ 3a, 3c, 3f UStG enthalten, wodurch u.a. neue Sonderregelungen für Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Leistungen sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe eingeführt bzw. angepasst würden. Schließlich sollen die Regelungen zu unentgeltlichen Wertabgaben eingeschränkt werden. Vorgesehen ist die Begrenzung der Gleichstellungstatbestände auf den unternehmensfremden Bereich.

3. AO
In der AO ist eine Anpassung der Vollverzinsung (§ 238 AO) geplant. Dafür soll der Zinssatz wie folgt neu gestaffelt werden. bis 2026 0,15% pro Monat und ab 2027 0,3% pro Monat. Zur Übersichtlichkeit soll die Regelung in Absatz 1 nun nummeriert für die jeweiligen Zeiträume erfolgen. Zudem soll in § 29c AO die Nutzung personenbezogener Daten für KI-Systeme der Finanzverwaltung ausdrücklich geregelt werden. Des Weiteren ist die Einführung der elektronischen Pfändung (§ 309a AO) vorgesehen. Zentrale Elemente sind die elektronische Pfändung gegenüber Kreditinstituten, verpflichtende elektronische Postfächer und digitaler Verfahrensablauf.

4. Forschungszulage
Die Bemessungsgrenze für förderfähige Aufwendungen soll zur Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung von 15 Mio. € auf 25 Mio. € entsprechend der geänderten beihilferechtlichen Vorgaben der EU ab dem 01.01.2026 erhöht werden.

5. Weitere Änderungen
Im BewG ist die Einführung eines Zuschlags für verstärkte Tierhaltung sowie Anpassung landwirtschaftlicher Bewertungsregelungen vorgesehen. Bei der Mindeststeuer (Pillar II) sollen zusätzliche Safe-Harbour-Regelungen, u. a. sogenannte Side-by-Side-Safe-Harbour und UPE-Safe-Harbour zur Weiterentwicklung der globalen Mindestbesteuerung aufgenommen werden.

II. Fazit

Das JStG 2026 enthält, wie dargestellt, eine Vielzahl punktueller Änderungen, insbesondere als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH sowie unionsrechtliche Vorgaben, jedoch keine grundlegenden strukturellen Reformen. Hervorzuheben sind die Kodifizierung der Kaufpreisaufteilung (§ 6f EStG), die grundlegende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft, Verfahrenserleichterungen bei der Quellensteuerentlastung (§ 50c EStG), verschiedene Digitalisierungsschritte sowie die Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung in der AO. Die Verbände haben nun bis zum 12.06.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme.

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