• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • 2G: Kein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds mit negativem PCR-Test

22.11.2021

Arbeitsrecht, Meldung

2G: Kein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds mit negativem PCR-Test

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes kann einem Betriebsratsmitglied die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung nicht unter Hinweis auf die sog. „2G-Regelungen“ versagt werden, wenn das Betriebsratsmitglied zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt.

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Im Streitfall hatte der Gesamtbetriebsrat die Betriebsräte zu einer Betriebsräteversammlung eingeladen und darauf hingewiesen, dass die Versammlung unter „2G-Bedingungen“ stattfindet. Die Antragstellerin ist stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und begehrte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung unter Vorlage eines negativen PCR-Tests. In der Festlegung von 2G-Bedingungen liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen.

Impfstatus spielt keine Rolle

Mit Beschluss vom 15.11.2021 (5 BVGa 8/21) hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung nicht mit der Begründung versagen darf, dass sie nicht gegen Covid19 geimpft bzw. von Covid19 genesen sei, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegt, der nicht älter als 24 Stunden ist. Dies belegt, dass sie nicht am Coronavirus erkrankt ist.

Anspruch auf Teilnahme mit negativem PCR-Test

Die Antragstellerin hat aus der Sicht des Arbeitsgerichts Bonn einen Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsräteversammlung. Sie ist Teil der Ausübung ihres Betriebsratsmandates und unterfällt damit dem Schutz des Mandats. Die Ausübung des Betriebsratsmandats darf nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig sein. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sei hierfür keine ausreichende Grundlage. Die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen wie etwa Maskenpflicht auch am Sitzplatz werde durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn nicht eingeschränkt.


ArbG Bonn vom 19.11.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


05.06.2026

BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Der BGH hat entschieden, dass Uber-Mietwagen nach einer Fahrt grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren müssen.

weiterlesen
BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Meldung

©peshkova/123rf.com


05.06.2026

Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Deutsche Beschäftigte nutzen KI zwar ähnlich häufig wie ihre internationalen Kollegen, erleben jedoch seltener positive Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

weiterlesen
Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Steuerboard

Jan Winkler / Tim Hampe


03.06.2026

Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister

Mit Urteil vom 09.12.2025 (VII R 4/23) hat der BFH entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer, der seine Organstellung kraft Gesetzes verloren hat, nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 AO (i.V.m. § 69 Satz 1 AO) haftet – auch wenn seine Eintragung im Handelsregister fortbesteht.

weiterlesen
Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht