Die durch den Solidaritätszuschlag (Soli) erzielten Steuereinnahmen betrugen im Jahr 2020 18,7 Milliarden Euro und im Jahr 2021 11 Milliarden Euro, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.
Auch Kleinanleger und Sparer müssen Soli zahlen
Trotz des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages müssen auch Kleinanleger und Sparer den Zuschlag zahlen, obwohl dieser bei entsprechenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht zu zahlen gewesen wäre. Wie die Bundesregierung erläutert, haben Banken keine Kenntnis über die Höhe des zu versteuernden Einkommens ihrer Kunden. Daher würden die Banken in jedem Fall die Abgeltungssteuer inklusive Soli von ihren Kunden einbehalten, wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen. Eine Überprüfung und Erstattung des gegebenenfalls zu viel einbehaltenen Solidaritätszuschlags sei jedoch mit der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung möglich.
Weiterhin weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Freigrenze nach § 3 Abs. 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 nur für die Einkommensteuer gelte. Für die der Körperschaftsteuer unterliegenden juristischen Personen habe sich nichts geändert. Es gebe somit grundsätzlich keine juristischen Personen, die keinen Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftssteuer zahlen würden.
Was ist ab 2021 neu?
Ab Januar 2021 wird der Soli für fast alle abgeschafft: Für rund 90 % derer, die ihn bisher auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, fällt er vollständig weg. Für weitere rund 6,5 % entfällt der Zuschlag in Teilen. Im Ergebnis werden damit rund 96,5 % der Zahlenden ab dem 01.01.2021 finanziell bessergestellt. Das stärkt kleinere und mittlere Einkommen, ihnen bleibt insgesamt mehr.