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21.01.2026

Meldung, Steuerrecht

20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Auch vermeintlich persönliche oder traditionelle Geldgeschenke können steuerpflichtig sein, wenn sie bestimmte Beträge überschreiten. Entscheidend ist dabei nicht die individuelle Vermögenslage, sondern die allgemeine Verkehrsanschauung.

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©Andrey Popov/fotolia.com

Mit Urteil vom 04.12.2025 (4 K 1564/24) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.

Darum ging es im Streitfall

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 € und 50.000 €, einmal sogar in Höhe von 100.000 €. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 € und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 €, der innerhalb von 10 Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 €.

Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Mio. und 3,7 Mio. € jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Mio. €.

Finanzamt prüft Oster-Geldgeschenk

In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei seien, u.a. die streitige Geldschenkung zu Ostern 2015 in Höhe von 20.000 €.

Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des beklagten Finanzamtes Kusel-Landstuhl zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungsteuer zu bezahlen, die mit Bescheid vom 31.05.2024 in Höhe von 1.400 € festgesetzt wurde. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Beklagte einen solchen Geldbetrag nicht mehr als übliches Ostergeschenk ansah. Auch die nachfolgend erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Schenkungsteuer trotz Feiertagsgeschenk bejaht

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei. Danach dürfe sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein könnten, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden. Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden.

Das FG lehnte ein solches Ergebnis hingegen u.a. wegen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ab, weil sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe. Das FG kam daher zum Ergebnis, dass die streitige Schenkung eines Geldbetrages von 20.000 € zum Osterfest bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ angesehen werden könne und daher steuerpflichtig sei.

BFH hat das letzte Wort

Das FG ließ die Revision zum BFH zu, u.a. zur Klärung der Frage, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise/die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden könne oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein sollten.

 


FG RLP vom 14.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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