Der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Tapetenhersteller des sog. Tapetenkartells zu Bußgeldern in Millionenhöhe verurteilt. Mit den erkannten Geldbußen ist der Senat über die vom Bundeskartellamt verhängten Geldbußen – zum Teil deutlich – hinausgegangen.
Der Senat erkannte wegen verbotener Preisabsprachen in jeweils zwei Fällen auf Geldbußen in Höhe von 8 Millionen und 5 Millionen Euro zu Lasten des Tapetenherstellers A.S. Création, in Höhe von 3,5 Millionen und 2 Millionen Euro zu Lasten der Marburger Tapetenfabrik und auf eine Geldbuße in Höhe von 75.000 Euro zu Lasten des Verbands der Deutschen Tapetenindustrie e.V., (VDT). Weitere Bußgelder in der Größenordnung von 16.000 Euro bis zu 650.000 Euro wurden gegen weitere einzelne Verantwortliche verhängt (Urteil vom 12.10.2017 – V-2 Kart 1-3/17).
Abgesprochene Preiserhöhung für Tapeten in Deutschland
Nach der innerhalb von 20 Hauptverhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die genannten Tapetenhersteller im Jahr 2005 auf Vorstandssitzungen des VDT vereinbarten, zum 01.03.2006 eine Preiserhöhung für Tapeten in Deutschland in der Größenordnung von 5 bis 6 % durchzuführen. A.S. Création sei dabei als Marktführer eine herausgehobene Rolle zugekommen. Der damalige Geschäftsführer des VDT habe nach den Feststellungen des Senats die Umsetzung dieser Preisabsprache unterstützt, indem er Informationen von A.S. Création über deren bevorstehende Ankündigung der Preiserhöhung an alle Mitgliedsunternehmen des VDT weitergeleitet habe. Darüber hinaus sah der Senat den weiteren Vorwurf bestätigt, die Beteiligten hätten auch die nächste Preiserhöhung zum 01.01.2008 um etwa 5 % auf Grundlage einer wettbewerbswidrigen Absprache vorgenommen. Diese sei im April 2007 ebenfalls am Rande einer VDT-Mitgliederversammlung getroffen worden.
Bußgelder des Bundeskartellamts waren niedriger
Mit den erkannten Geldbußen ist der Senat über die vom Bundeskartellamt verhängten Geldbußen – zum Teil deutlich – hinausgegangen. Maßgeblich hierfür war insbesondere, dass der Senat für die Bemessung des höchstmöglichen Bußgeldes den weltweiten Umsatz der Unternehmen zu Grunde gelegt hat und nicht nur denjenigen, der von den Preisabsprachen betroffen war. Das Bundeskartellamt war von einem niedrigeren Bußgeldrahmen ausgegangen.
(OLG Düsseldorf, PM vom 12.10.2017 / Viola C. Didier)