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04.02.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU ermöglicht private Investitionen für schnellere Klimaneutralität

Die EU-Kommission hat einen ergänzenden delegierten Taxonomie-Rechtsakt zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel vorgelegt. Der heute vorgelegte delegierte Rechtsakt soll die privaten Investitionen beschleunigen, die vor allem in diesem Jahrzehnt für schnellere Klimaneutralität notwendig sind.

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Damit die EU bis 2050 klimaneutral werden kann, bedarf es umfangreicher privater Investitionen. Durch die EU-Taxonomie sollen private Investitionen in Tätigkeiten gelenkt werden, die notwendig sind, um Klimaneutralität zu erreichen. Die Taxonomie-Klassifikation greift nicht in den Energiemix eines Mitgliedstaats ein. Ziel ist, auf alle möglichen Lösungen zurückzugreifen, um den Übergang zur Klimaneutralität zu beschleunigen.

Investitionen in Gas- und Kernenergietätigkeiten

Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und angesichts des derzeitigen technischen Fortschritts ist die Kommission der Auffassung, dass privaten Investitionen in Gas- und Kernenergietätigkeiten eine Rolle beim Übergang zukommt. Die in dem Rechtsakt erfassten Gas- und Kernenergietätigkeiten stehen im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU. Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness sagte: „Die EU hat sich verpflichtet, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und dazu müssen wir alle verfügbaren Mittel nutzen. Die Verstärkung privater Investitionen in den Übergang ist eine Voraussetzung für die Verwirklichung unserer Klimaziele. Und wir stärken die Markttransparenz, damit Anleger bei Investitionsentscheidungen ohne Weiteres erkennen können, ob Gas- oder Kernenergietätigkeiten im Spiel sind.“

Gas- und Kernenergietätigkeiten müssen zur Klimaneutralität beitragen

Mit dem vorgelegten ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie werden weitere Wirtschaftstätigkeiten des Energiesektors in die EU-Taxonomie aufgenommen. Der Rechtsakt enthält klare und strenge Bedingungen, unter denen bestimmte Kernenergie- und Gastätigkeiten ebenfalls als Übergangstätigkeiten eingestuft werden können. Diese strengen Bedingungen lauten: Die betreffenden Gas- und Kernenergietätigkeiten müssen zum Übergang zur Klimaneutralität beitragen; die Kernenergietätigkeiten müssen die Anforderungen an die nukleare Sicherheit und die Umweltsicherheit erfüllen; die Gastätigkeiten müssen zum Umstieg von der Kohle auf erneuerbare Energieträger beitragen. Für alle genannten Tätigkeiten gelten noch weitere spezifischere Bedingungen, die im vorgelegten ergänzenden delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

Anlegerschutz wird großgeschrieben

Zudem werden spezifische Offenlegungspflichten für Unternehmen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Gas- und Kernenergiesektor festgelegt. Im Interesse der Transparenz hat die Kommission mit dem heute vorgelegten Rechtsakt den delegierten Taxonomie-Rechtsakt über die Offenlegungspflichten geändert. So sollen Anleger erkennen können, welche Investitionsmöglichkeiten mit Gas- und Kernenergietätigkeiten verbunden sind.


EU-Kommission vom 02.02.2022/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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