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21.01.2022

Meldung, Steuerrecht

Ausländische Betriebsstätten als OECD-MA-Arbeitgeber?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeber i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-Musterabkommens (OECD-MA) anzusehen sind.

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Die in Deutschland ansässige Klägerin wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben und ist über Zweigniederlassungen weltweit tätig. Die in den Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmer hatten ihren Wohnsitz jeweils im Beschäftigungsstaat. In unregelmäßigen Abständen kamen sie für kurzfristige Dienstreisen (z. B. Projektarbeiten) zum Stammhaus nach Deutschland.

Ausländische Betriebsstätten trugen alle Kosten

Diese Inlandsdienstreisen nahmen sie im Interesse der jeweiligen Auslandszweigniederlassung vor, die neben der kompletten Tätigkeitsvergütung auch die anfallenden Reisekosten trug. Die gesamten mit der Tätigkeit dieser Mitarbeiter verbundenen Kosten erfasste die jeweilige Auslandsniederlassung in ihrer Buchführung. Das deutsche Stammhaus erstattete die Kosten weder ganz noch teilweise.

Das Finanzamt nahm bei der Klägerin als inländischer Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einen Lohnsteuerabzug von dem auf die Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vor.

Wo liegt das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn?

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteile vom 16.12.2021 – 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20) steht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt, dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu. Zur Überzeugung des Finanzgerichts ist die Klägerin – und nicht die jeweilige Zweigniederlassung (Betriebsstätte) – als Arbeitgeberin i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA anzusehen.

Das sagen Gesetz und BFH

Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c unterscheide ausdrücklich zwischen den Begriffen Betriebsstätte und Arbeitgeber. Der Regelungsbereich des Buchst. c wäre ausgehöhlt, wenn die Betriebsstätte unter den Arbeitgeberbegriff des Buchst. b zu fassen wäre. Überdies verknüpfe der Wortlaut des Buchst. b den Arbeitgeberbegriff und die Ansässigkeit miteinander. Daraus folge, dass ein Arbeitgeber ansässig sein könne. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.01.1986 (I R 109/85) bereits zutreffend ausgeführt habe, könne eine Betriebsstätte nicht in einem Vertragsstaat ansässig sein.

Zudem handele es sich im Streitfall um unselbstständige Zweigniederlassungen, die zivilrechtlich nicht rechtsfähig seien. Auch vor diesem Hintergrund könnten sie zivilrechtlich nicht Vertragspartner und damit Arbeitgeber sein. Der von der Rechtsprechung entwickelte wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff stelle auf eine „rechtlich selbstständige Person“ ab. Nach Art. 5 OECD-MA bleibe die Betriebsstätte als solche aber unselbstständig und werde allein zum Zwecke der Gewinnzuordnung nach Art. 7 OECD-MA fiktiv verselbstständigt. Der Senat hat die Revision zugelassen.


FG Niedersachsen vom 19.01.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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