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27.01.2021

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10. GWB-Novelle: Einführung kartellrechtlicher Compliance-Defense

Mit der am 19.01.2021 in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber die Compliance-Defense in kartellrechtlichen Bußgeldverfahren erstmals in Deutschland im Gesetz verankert. Unternehmen mit wirksamen und angemessenen Compliance-Management-Systemen können sich in Zukunft auf eine Neuregelung berufen, um eine Berücksichtigung bei der Bußgeldzumessung durch das Bundeskartellamt bzw. das OLG Düsseldorf zu erreichen.

10. GWB-Novelle: Einführung kartellrechtlicher Compliance-Defense

RA Christian Ritz, LL.M. (USYD)
Partner, Hogan Lovells, München

Neuregelung im Detail

Nach der Neuregelung in § 81d Abs. 1 Satz 2 GWB n.F. werden kartellrechtliche Compliance-Bemühungen sowohl vor als auch nach der Zuwiderhandlung für die Zumessung des Bußgeldes relevant. Als abzuwägende Umstände kommen u.a. vor der Zuwiderhandlung getroffene, angemessene und wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen in Betracht. Ebenso können das Bemühen des Unternehmens, die Zuwiderhandlung aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen sowie nach der Zuwiderhandlung getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden. Nach der Gesetzesbegründung sind Compliance-Maßnahmen „angemessen und wirksam“, wenn „der Inhaber eines Unternehmens alle objektiv erforderlichen Vorkehrungen ergriffen hat, um Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen durch Mitarbeiter wirksam zu verhindern.“ Dies sei in der Regel anzunehmen, „wenn die ergriffenen Maßnahmen zur Aufdeckung und Anzeige der Zuwiderhandlung geführt haben.“ Die Compliance-Defense kann somit nach der Gesetzesbegründung in folgenden Fällen bußgeldmindernd berücksichtigt werden:

  1. die ergriffenen Vorkehrungen haben zur Aufdeckung und Anzeige der Zuwiderhandlung geführt und
  2. weder die Geschäftsleitung (etwa der Vorstand einer Aktiengesellschaft) noch eine sonstige für die Leitung des Unternehmens verantwortliche Person war selbst an der Zuwiderhandlung beteiligt.

Die Bewertung getroffener Compliance-Maßnahmen als „angemessen“ soll nach der Gesetzesbegründung im Einzelfall und in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße, der Kartellgeneigtheit des Unternehmensgegenstandes, der Anzahl der Mitarbeiter, den zu beachtenden Vorschriften sowie dem Risiko ihrer Verletzung getroffen werden.

Compliance-Ausblick 2021

In Deutschland steht diese Regelung zudem im Einklang mit der Formulierung des aktuellen Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 RegE). Auch dort sieht der Gesetzgeber vor, dass das Gericht bei der Bemessung von Bußgeldern gegen Unternehmen „[…] vor der Verbandstat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten“ berücksichtigen kann. Für Unternehmen schafft diese Neuregelung im Kartellrecht weitere Anreize, in den Aufbau und die Überprüfung ihrer Compliance-Management-Systeme einschließlich kartellrechtlicher Compliance-Programme zu investieren. Dabei sollten Unternehmen bei der Überprüfung bestehender Compliance-Management-Systeme darauf achten, dass diese auch den aktuellen Anforderungen an angemessene und wirksame Vorkehrungen genügen. Denn nur effektive Compliance-Maßnahmen werden im Rahmen der Bußgeldzumessung Berücksichtigung finden.


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