• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • 10. GWB-Novelle: Einführung kartellrechtlicher Compliance-Defense

27.01.2021

Rechtsboard

10. GWB-Novelle: Einführung kartellrechtlicher Compliance-Defense

Mit der am 19.01.2021 in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber die Compliance-Defense in kartellrechtlichen Bußgeldverfahren erstmals in Deutschland im Gesetz verankert. Unternehmen mit wirksamen und angemessenen Compliance-Management-Systemen können sich in Zukunft auf eine Neuregelung berufen, um eine Berücksichtigung bei der Bußgeldzumessung durch das Bundeskartellamt bzw. das OLG Düsseldorf zu erreichen.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Christian Ritz, LL.M. (USYD)
Partner, Hogan Lovells, München

Neuregelung im Detail

Nach der Neuregelung in § 81d Abs. 1 Satz 2 GWB n.F. werden kartellrechtliche Compliance-Bemühungen sowohl vor als auch nach der Zuwiderhandlung für die Zumessung des Bußgeldes relevant. Als abzuwägende Umstände kommen u.a. vor der Zuwiderhandlung getroffene, angemessene und wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen in Betracht. Ebenso können das Bemühen des Unternehmens, die Zuwiderhandlung aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen sowie nach der Zuwiderhandlung getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden. Nach der Gesetzesbegründung sind Compliance-Maßnahmen „angemessen und wirksam“, wenn „der Inhaber eines Unternehmens alle objektiv erforderlichen Vorkehrungen ergriffen hat, um Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen durch Mitarbeiter wirksam zu verhindern.“ Dies sei in der Regel anzunehmen, „wenn die ergriffenen Maßnahmen zur Aufdeckung und Anzeige der Zuwiderhandlung geführt haben.“ Die Compliance-Defense kann somit nach der Gesetzesbegründung in folgenden Fällen bußgeldmindernd berücksichtigt werden:

  1. die ergriffenen Vorkehrungen haben zur Aufdeckung und Anzeige der Zuwiderhandlung geführt und
  2. weder die Geschäftsleitung (etwa der Vorstand einer Aktiengesellschaft) noch eine sonstige für die Leitung des Unternehmens verantwortliche Person war selbst an der Zuwiderhandlung beteiligt.

Die Bewertung getroffener Compliance-Maßnahmen als „angemessen“ soll nach der Gesetzesbegründung im Einzelfall und in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße, der Kartellgeneigtheit des Unternehmensgegenstandes, der Anzahl der Mitarbeiter, den zu beachtenden Vorschriften sowie dem Risiko ihrer Verletzung getroffen werden.

Compliance-Ausblick 2021

In Deutschland steht diese Regelung zudem im Einklang mit der Formulierung des aktuellen Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 RegE). Auch dort sieht der Gesetzgeber vor, dass das Gericht bei der Bemessung von Bußgeldern gegen Unternehmen „[…] vor der Verbandstat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten“ berücksichtigen kann. Für Unternehmen schafft diese Neuregelung im Kartellrecht weitere Anreize, in den Aufbau und die Überprüfung ihrer Compliance-Management-Systeme einschließlich kartellrechtlicher Compliance-Programme zu investieren. Dabei sollten Unternehmen bei der Überprüfung bestehender Compliance-Management-Systeme darauf achten, dass diese auch den aktuellen Anforderungen an angemessene und wirksame Vorkehrungen genügen. Denn nur effektive Compliance-Maßnahmen werden im Rahmen der Bußgeldzumessung Berücksichtigung finden.


, , ,

Weitere Meldungen


Meldung

©Olivier Le Moal / istockfoto.com


04.02.2025

Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Unternehmen müssen tatsächliche Emissionsdaten ihrer Lieferanten melden – rund drei Viertel sind dazu nicht oder nur teilweise in der Lage.

weiterlesen
Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com


04.02.2025

Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Unternehmen müssen Betriebsversammlungen unter den festgelegten Bedingungen ermöglichen, während der Betriebsrat für eine geordnete Umsetzung verantwortlich ist.

weiterlesen
Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Steuerboard

Sebastian Löcherbach


04.02.2025

Die unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Führungskräfte als Teil der Unternehmensnachfolge

Jedes Familienunternehmen kann auf Dauer nur durch Nachfolgen bestehen. Das gilt für Mitarbeiter, Produkte und auch für Gesellschafter. Während auf Gesellschafterebene traditionell die familieninterne Nachfolge im Vordergrund steht, gewinnt zunehmend auch die Einbindung langjähriger Führungskräfte an Bedeutung.

weiterlesen
Die unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Führungskräfte als Teil der Unternehmensnachfolge

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank